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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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66.1.1.2<br />

66.1.1.3<br />

- 293 -<br />

spezielle Aufwendungen, die - außer im Fall der Durchsetzung der Verlassenspflicht<br />

– mit der Aufenthaltsbeendigung verbunden sind. Sie werden gemäß<br />

§ 67 Abs. 3 durch Leistungsbescheid erhoben.<br />

Mögliche Kostenschuldner sind in § 66 Abs. 1 bis 4 abschießend aufgezählt.<br />

Die Eigenschaft als Kostenschuldner tritt allerdings im Regelfall erst mit der<br />

Androhung der Zwangsmaßnahme ein.<br />

Verpflichtet sich ein Dritter schriftlich, für Ausreisekosten aufzukommen, haftet<br />

er neben dem Ausländer für die Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme<br />

(Gesamtschuldner). Dabei ist zu beachten, dass bei einer verbundenen<br />

Haftung für Ausreisekosten und Lebensunterhalt (§ 68) der Ablauf des Zeitraums<br />

der Haftung für den Lebensunterhalt die Haftung bezüglich der Ausreisekosten<br />

zeitlich nicht begrenzt. Die gesetzlich begründete Abstufung der Haftung<br />

stellt grundsätzlich höhere Anforderungen an die Ermittlung vorrangig<br />

haftender Kostenpflichtiger. Hinweisen auf mögliche Arbeitsverhältnisse ist<br />

deshalb verstärkt nachzugehen.<br />

66.1.1.4 Sofern mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften, kann sich die<br />

ZAAB auf bekannte (z.B. von der Ausländerbehörde mitgeteilte) Kostenschuldner<br />

beschränken. Es besteht für sie keine Verpflichtung, alle in Betracht kommenden<br />

Kostenschuldner vollständig zu ermitteln. In den Fällen einer vorrangigen<br />

Haftung kann ein Ausländer nur nachrangig für die nicht gedeckten Kosten<br />

in Anspruch genommen werden. Bei einer vorrangig haftenden Gesamtschuldnerschaft<br />

ist der Anspruch demzufolge zunächst aus der Gesamtschuldnerschaft<br />

zu befriedigen. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Ausländers ist<br />

nur dann möglich, wenn die Erfüllung der Forderung aus der Gesamtschuldnerschaft<br />

insgesamt offensichtlich erfolglos erscheint.<br />

66.1.2 Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder<br />

66.1.2.1 Wird eine kostenpflichtige Maßnahme im Wege der Amtshilfe durchgeführt, hat<br />

die ersuchende Behörde der Amtshilfe leistenden Behörde die dieser nach § 8<br />

VwVfG bzw. Landesrecht zustehenden Kosten zu erstatten (siehe Nummer<br />

58.0.7.1).<br />

66.1.2.2 Nach § 4 Abs. 2 VwVfG gilt die Mithilfe bei Kostenerhebung und Beitreibung<br />

geltend gemachter Kosten (Vollstreckungshilfe) nicht als Amtshilfe. Eine um<br />

Amtshilfe ersuchte niedersächsische Landesbehörde kann in diesem Zusammenhang<br />

allenfalls im Rahmen einer sog. „Spontanhilfe“ nach den analog anzuwendenden<br />

Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff<br />

BGB) tätig werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll diese Möglichkeit<br />

zur Kosteneinziehung jedoch auf besonders eilbedürftige Maßnahmen i. S. der<br />

Nummer 66.5.6 beschränkt bleiben. Dabei eingezogene Geldmittel dienen zunächst<br />

zur Deckung der eigenen Durchführungskosten. Überschießende Beträge<br />

sind – soweit sie die in § 8 Abs. 1 VwVfG bezifferte Geringfügigkeitsgrenze<br />

übersteigen – der Behörde zu erstatten, die um Amtshilfe ersucht hat.<br />

66.1.2.3 Ggf. auch anteilig erstattete Kosten vereinnahmt die Amtshilfe leistende Stelle.<br />

Ein Ausgleich zwischen beteiligten Dienststellen des Landes erfolgt nur dann,<br />

wenn ein Landesbetrieb mit kaufmännischem Rechnungswesen maßnahmebezogene<br />

Kosten geltend gemacht hat.<br />

66.1.3 Information der ZAAB<br />

Die Ausländerbehörden informieren die zuständige ZAAB rechtzeitig, spätes-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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