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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 356 -<br />

Deutschland gefährden und<br />

- Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel<br />

9 Abs. 2 GG), insbes. gegen das friedliche Zusammenleben der<br />

Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.<br />

Der Runderlass vom 08. Juli 2003 - 55.10-18550/1 - VS-NfD - enthält weitergehende<br />

Hinweise zu Anwendung dieser Vorschrift.<br />

90.4.2 Nach § 41 Nds. SOG können Polizei- und Verwaltungsbehörden untereinander<br />

personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung<br />

einer Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist<br />

bei Terrorismus-Verdacht stets erfüllt. Die Vorschrift findet nur ergänzende<br />

Anwendung, soweit nicht bereits eine Übermittlungspflicht nach § 87 besteht.<br />

91 Zu § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten<br />

91.0 Anwendungsbereich<br />

§ 91 trifft bereichsspezifische Regelungen über die Vernichtung von Daten<br />

(Absätze 1 und 2) und schließt die Anwendung bestimmter Vorschriften des<br />

allgemeinen Datenschutzrechts aus (Absatz 3).<br />

91.1 Vernichtung von Unterlagen über Ausweisung und Abschiebung<br />

91.1.0 Da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eine Sperrwirkung auch als Folge einer Zurückschiebung<br />

eintritt, muss § 91 auf diese Fälle entsprechend angewendet werden.<br />

Es handelt sich um eine nicht beabsichtigte Regelungslücke.<br />

91.1.1 Die Frist für die Vernichtung der zu den Ausländerakten gehörenden Unterlagen<br />

über Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung beginnt erst mit<br />

Ablauf der Sperrwirkung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 als Folge dieser Maßnahmen<br />

eintritt. Ist die Sperrwirkung nicht befristet, ist § 91 Abs. 1 nicht anzuwenden.<br />

In diesem Fall sind die Unterlagen spätestens fünf Jahre nach dem<br />

Tod des Betroffenen oder spätestens mit Ablauf seines 90. Lebensjahres zu<br />

vernichten. Um eine fristgerechte und vollständige Vernichtung zu gewährleisten,<br />

empfiehlt es sich, die Vorgänge über Ausweisung, Zurückschiebung und<br />

Abschiebung in einer Teilakte der Ausländerakte gesondert zu führen. Unterlagen,<br />

die Angaben für die Erhebung von Kosten enthalten, unterliegen bis zur<br />

Begleichung nicht der Vernichtung.<br />

91.1.2 Ein gesetzliches Verwertungsverbot im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 ergibt<br />

sich insbesondere aus § 51 BZRG.<br />

91.1.3 Das Vernichten von Unterlagen umfasst auch die Löschung der entsprechenden<br />

nach der Aufenthaltsverordnung zu speichernden Daten (§ 68 Abs. 2 AufenthV).<br />

91.1.4 Ist die Behörde, die die Abschiebung oder Zurückschiebung veranlasst hat,<br />

nicht die Behörde, die die Ausweisung verfügt hat, ist die Akte an die Behörde<br />

zurückzugeben, die die Ausweisung verfügt hat. Dieser obliegt die Vernichtung<br />

der Unterlagen.<br />

91.2 Vernichtung von Mitteilungen nach § 87<br />

91.2.1 Die Behörde, der die Mitteilung zuständigkeitshalber übersandt worden ist, hat<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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