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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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schreiten. Besitzt ein Elternteil eine Niederlassungserlaubnis, soll die Aufenthaltserlaubnis<br />

für das Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt<br />

werden. Anschließend findet § 35 Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

Anwendung.<br />

32.0.4.4 Der Nachzug zu einem nicht sorgeberechtigten Elternteil, der sich allein in<br />

Deutschland aufhält, ist regelmäßig zu versagen. Der nicht sorgeberechtigte<br />

Elternteil ist darauf zu verweisen, dass er sich zunächst in geeigneter Weise<br />

um das Sorgerecht zu bemühen hat. Eine Ausnahme gilt nur im Falle des Einverständnisses<br />

des noch sorgeberechtigten anderen Elternteils, wenn zudem<br />

die Übertragung des Sorgerechts auf den nicht sorgeberechtigten Elternteil<br />

insbesondere wegen der Rechtsordnung des Herkunftsstaates aussichtslos<br />

erscheint und das Jugendamt erklärt hat, dass der Aufnahme des Kindes im<br />

Haushalt des nicht sorgeberechtigten Elternteils keine Bedenken entgegenstehen.<br />

32.1 Anspruch auf Kindernachzug von Kindern bis <strong>zum</strong> 18. Lebensjahr<br />

32.1.1 Ein Nachzugsanspruch besteht in den in Absatz 1 genannten Fällen, wenn das<br />

Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat.<br />

32.1.2 Als Verlegung des Lebensmittelpunktes ist die Verlagerung des Schwerpunktes<br />

der Lebens- und Arbeitsbeziehungen und des damit verbundenen Aufenthaltes<br />

anzusehen. Maßgeblich sind bei Erwachsenen insbesondere die Arbeitsorte,<br />

bei Kindern, Jugendlichen und Studenten die Orte, an denen die Eltern<br />

leben bzw. die Schul- oder Berufsausbildung stattfindet. Die Niederlassung<br />

in Deutschland auf unabsehbare Zeit muss hingegen nicht beabsichtigt<br />

sein. Aufenthalte, die ihrem Zweck nach auf einen Aufenthalt von einem Jahr<br />

oder weniger hinauslaufen, führen in der Regel nicht zu einer Verlegung des<br />

Lebensmittelpunktes, wenn eine Verlängerung des Aufenthaltes im Bundesgebiet<br />

über diese Zeit hinaus ausgeschlossen erscheint und die bisherige Wohnung<br />

beibehalten wird. Längere, ihren Zweck nach begrenzte Aufenthalte, wie<br />

etwa zur Erfüllung eines auf mehrere Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

oder zur Ableistung einer mehrjährigen Ausbildung, führen hingegen in der<br />

Regel zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland. Im Zweifel<br />

ist bei einem gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen im Jahr in<br />

Deutschland von einem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auszugehen.<br />

32.1.3 Eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 3 liegt vor, wenn alle Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren<br />

Zeitraumes, der in der Regel drei Monate nicht übersteigen darf,<br />

ihren auch bisher schon gemeinsamen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet<br />

verlegen.<br />

32.1.3.1 Voraufenthalte einzelner Familienmitglieder zu Zwecken, die ihrer Natur nach<br />

vorübergehend waren oder der Vorbereitung der Verlegung des Lebensmittelpunktes<br />

in das Bundesgebiet dienten, wie etwa zur Wohnungs- oder Arbeitssuche<br />

oder zur vorübergehenden Einarbeitung, sind unerheblich für die Beurteilung,<br />

ob eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes vorliegt.<br />

32.1.3.2 Wird der Zeitraum von drei Monaten aus nachvollziehbaren Gründen durch<br />

einzelne Familienmitglieder überschritten, etwa zur Beendigung eines Schuljahres<br />

oder eines Ausbildungsabschnittes im Ausland, <strong>zum</strong> Abschluss eines im<br />

Ausland bestehenden Arbeitsverhältnisses bei langen Kündigungsfristen oder<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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