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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ort entgegenstehen, unterbleibt eine Weiterleitung an die nächstgelegene<br />

ZAAB. Der Nachweis ist mit amtlichen Dokumenten zu führen. Die Niederschrift<br />

der Anhörung und die identitätssichernden Unterlagen sind der ZAAB<br />

Braunschweig unverzüglich zu übersenden, damit die Einbeziehung in die Landesquote<br />

beim BAMF und eine Quotenanrechnung für die aufnehmende Gemeinde<br />

erfolgen können.<br />

15a.3.1 Veranlassung der Verteilung<br />

Die Verteilung auf die Länder veranlassen in Niedersachsen sowohl die ZAAB<br />

Braunschweig als auch die ZAAB Oldenburg. Diese melden die von den Ausländerbehörden<br />

weitergeleiteten oder gemeldeten Personen unter Berücksichtigung<br />

der in Absatz 4 Satz 2 und 3 beschriebenen Bedingungen beim BAMF<br />

zur Verteilung auf die Länder an. Die quotenmäßige Verteilung selbst erfolgt<br />

durch das beim BAMF installierte Computersystem „Verteilung unerlaubt eingereister<br />

Ausländer“ (VILA).<br />

15a.3.2 Verteilung nach Niedersachsen<br />

Teilt das BAMF der die Verteilung veranlassenden ZAAB mit, dass die gemeldeten<br />

Personen nach Niedersachsen verteilt wurden, ordnet die ZAAB für die<br />

von dieser Verteilungsentscheidung betroffenen Personen an, dass sie in der<br />

Aufnahmeeinrichtung zu wohnen haben. Eine gegen diese Anordnung gerichtete<br />

Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Absatz 4, Sätze 7 u. 8).<br />

15a.3.2.1 Verteilung unter Berücksichtigung von § 15a Abs. 1 Satz 6<br />

Wenn unerlaubt eingereiste Ausländer im Bezirk der meldenden Ausländerbehörde<br />

verbleiben, teilt die von der Ausländerbehörde informierte ZAAB dem<br />

BAMF die Zahl der Personen unter Angabe der Herkunftsländer sowie das<br />

Ergebnis der Anhörung mit, um sie auf die Quote Niedersachsens anrechnen<br />

zu lassen.<br />

Die so verteilten Personen sind ggf. von der ZAAB Oldenburg der ZAAB<br />

Braunschweig zu melden, damit sie auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde<br />

angerechnet werden.<br />

15a.4.1 Verteilung in andere Bundesländer<br />

15a.4.2<br />

15a.4.2.1<br />

Teilt das BAMF der die Verteilung veranlassenden ZAAB mit, dass die gemeldeten<br />

Personen in ein anderes Bundesland verteilt wurden, ordnet die ZAAB<br />

für die von dieser Verteilungsentscheidung betroffenen Personen an, dass sie<br />

sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben<br />

haben. Eine gegen diese Anordnung gerichtete Klage hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Landesinterne Verteilung<br />

Die durch das BAMF auf Niedersachsen verteilten Personen haben bis zur<br />

Weiterverteilung innerhalb Niedersachsens ihre Wohnung in der durch die Verteilung<br />

festgelegten ZAAB zu nehmen, längstens jedoch bis zur Erteilung eines<br />

Aufenthaltstitels.<br />

15a.4.2.2 Die vom BAMF nach Niedersachsen verteilten Personen werden durch die<br />

ZAAB Braunschweig nach den Regelungen des Aufnahmegesetzes innerhalb<br />

des Landes verteilt. Die landesinterne Verteilung ist unter Berücksichtigung der<br />

Rückführungswahrscheinlichkeit vorrangig durch Zuweisung in Gemeinschafts-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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