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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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nachträgliche Anordnung von Auflagen oder räumlichen Beschränkungen bedarf<br />

der Begründung (§ 12).<br />

77.1.3.1 Für den Ausländer muss aus dem Verwaltungsakt ersichtlich sein, welche aufenthaltsrechtliche<br />

Entscheidung getroffen wird (z.B. Ausweisung wegen strafgerichtlicher<br />

Verurteilung), welche Verpflichtung ihm auferlegt wird (z.B. freiwillige<br />

Erfüllung der Ausreisepflicht) und welche Rechtsfolgen ein Verstoß hat<br />

(z.B. Abschiebung nach Ablauf der Ausreisefrist, Sperrwirkung).<br />

77.1.3.2 Bei einer Ermessensentscheidung muss ersichtlich sein, welche Überlegungen<br />

die Behörde bei der Abwägung der für und gegen den Aufenthalt des Ausländers<br />

sprechenden Gesichtspunkte angestellt hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

erfordert eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall, bei<br />

der die öffentlichen Belange einschließlich der Grundrechte und der von ihnen<br />

geschützten Wertordnung gegen das persönliche Interesse des Ausländers<br />

und seiner Familienangehörigen am Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen<br />

sind (vgl. z.B. § 55 Abs. 3).<br />

77.1.4 Dem schriftlichen Verwaltungsakt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen,<br />

wenn besondere Bestimmungen des Bundesrechts (§ 59 VwGO) dies vorschreiben.<br />

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann, wenn Rechtsvorschriften<br />

sie nicht erfordern, im Allgemeinen zweckmäßig, weil dadurch die<br />

Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wird (§ 58 VwGO). In den Fällen des § 44a<br />

Abs. 1 Nr. 1 und bei Beschränkungen <strong>zum</strong> Aufenthaltstitel, die bei der Erteilung<br />

oder Verlängerung verfügt werden, wird grundsätzlich keine Rechtsbehelfsbelehrung<br />

erteilt.<br />

78 Zu § 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen<br />

(Nicht belegt)<br />

79 Zu § 79 Entscheidung über den Aufenthalt<br />

79.1 Entscheidungsgrundlage<br />

79.1.1 Unbeschadet der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 und 2) begrenzt<br />

§ 79 Abs. 1 Satz 1 die Sachverhaltsermittlungspflicht (nicht den entscheidungserheblichen<br />

Sachverhalt) auf Umstände, die im Bundesgebiet vorliegen.<br />

Im Ausland vorliegende Umstände, die für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen<br />

von Bedeutung sind, sind bei der Entscheidung nur zu berücksichtigen,<br />

wenn sie offenkundig, bekannt oder der Ausländerbehörde im Bundesgebiet<br />

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Demgegenüber<br />

liegt es in der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Abs. 1 und 2, diejenigen<br />

Umstände geltend zu machen, die ausschließlich seinen persönlichen<br />

Lebensbereich betreffen. Die Sachverhaltsermittlungspflicht ist in den Fällen<br />

des § 59 Abs. 4 Satz 1 eingeschränkt, wenn die Abschiebungsandrohung unanfechtbar<br />

geworden ist. In die Entscheidungsfindung sind die Lageberichte<br />

des Auswärtigen Amtes über <strong>Pro</strong>blemstaaten einzubeziehen.<br />

79.1.2 § 79 Abs. 1 Satz 2 erweitert die Sachverhaltsermittlungspflicht, soweit es im<br />

Einzelfall erforderlich ist, auf die den Bundesbehörden im Ausland zugänglichen<br />

Erkenntnisse. Die Ausländerbehörde kann unmittelbar Anfragen an das<br />

Bundeskriminalamt richten. Das Bundeskriminalamt kann sich hierbei Daten<br />

internationaler Einrichtungen zunutze machen (z.B. Interpol). Soweit im Einzelfall<br />

sonstigen Bundesbehörden (z.B. BAMF) entscheidungserhebliche Erkennt-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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