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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ausweisung und die Möglichkeit ihrer nachträglichen Befristung und hat daher<br />

keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1.<br />

11.1.2.1 Die Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung hat weiter zur Folge,<br />

dass dem Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs<br />

kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Dieser absolute Versagungsgrund<br />

gilt für alle Aufenthaltstitel und ist nur im Anwendungsbereich des § 25<br />

Abs. 1, 2 und 5 durchbrochen (vgl. Nrn. 25.1.1 und 25.5.1), wobei im Falle des<br />

§ 25 Abs. 1 und 2 eine entsprechende gesetzliche Klarstellung wünschenswert<br />

wäre.<br />

11.1.2.2 Die Versagung des Aufenthaltstitels zusammen mit der Ausweisung hat zur<br />

Folge, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird (vgl. § 84 Abs. 1<br />

i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt unabhängig<br />

davon ein, ob ein Rechtsbehelf gegen eine Ausweisungsverfügung, mit der<br />

zugleich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, aufschiebende<br />

Wirkung hat (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1). Danach hat die Behörde<br />

selbst dann die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn das Verwaltungsgericht<br />

die Vollziehbarkeit einer Ausweisung im Verfahren auf Gewährung<br />

vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt hat.<br />

11.1.2.3 Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen treten in den Fällen<br />

ein, in denen bereits vor der Versagung des Aufenthaltstitels eine Ausweisung<br />

verfügt und dem Ausländer bekannt gegeben oder er zurückgeschoben oder<br />

abgeschoben worden war. Wird ein Ausländer ausgewiesen, der im Besitz<br />

eines Aufenthaltstitels ist, findet § 51 Abs. 1 Nr. 5 Anwendung. Da mit der<br />

Ausweisung der Aufenthaltstitel erlischt und der Aufenthalt unrechtmäßig wird,<br />

kann keine Fiktionswirkung nach § 81 eintreten.<br />

11.1.3.1 Die von der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgehenden<br />

Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet, soweit § 11 Abs. 1 Satz 3<br />

dies nicht ausschließt. Ist die Sperrwirkung bereits bei einer Ausweisung befristet<br />

worden und wird der Ausländer anschließend zurückgeschoben oder<br />

abgeschoben, entsteht eine neue – zunächst unbefristete – Sperrwirkung. Ebenso<br />

entsteht eine neue unbefristete Sperrwirkung, wenn der Ausländer unerlaubt<br />

wieder eingereist und daraufhin erneut ausgewiesen, zurückgeschoben<br />

oder abgeschoben worden ist.<br />

11.1.3.2 Der Ausländer soll auf die Möglichkeit eines Befristungsantrags hingewiesen<br />

werden (§ 82 Abs. 3 Satz 1). Er kann den Antrag bereits bei seiner Anhörung<br />

über die Ausweisung stellen. Im Falle der Befristung soll der Ausländer darauf<br />

hingewiesen werden, dass die von der Ausweisung oder Abschiebung ausgehenden<br />

Sperrwirkungen erneut unbefristet entstehen, wenn er nach der Ausweisung<br />

zurück- oder abgeschoben oder erneut ausgewiesen wird, und dass<br />

die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung erst mit der Ausreise beginnt (§ 11<br />

Abs. 1 Satz 4). Der Ausländer soll spätestens bei der Ausweisung, Zurückschiebung<br />

oder Abschiebung von der Ausländerbehörde über die Folgen eines<br />

Verstoßes auch im Hinblick auf das Schengen-Gebiet belehrt werden.<br />

11.1.3.3 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann der Befristungsantrag vor oder nach der Ausreise<br />

gestellt und darüber entschieden werden. Die Entscheidung über die Befristung<br />

kann zurückgestellt werden, bis die Ausreisefrist abgelaufen ist oder<br />

ein Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt. Der Ausländer ist in diesem<br />

Fall darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über die Befristung auch<br />

berücksichtigt wird, ob er der Ausreisepflicht zur Vermeidung der von der Abschiebung<br />

ausgehenden Sperrwirkung freiwillig nachgekommen ist.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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