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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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denselben Kursteilnehmer). Aufgrund der Angaben zu Nationalität und Bildungsstand<br />

ist es möglich, die Kurse einerseits homogen in Bezug auf das<br />

erwartete Lernverhalten, andererseits aber mit Teilnehmern verschiedener<br />

Nationalitäten zu besetzen, um für die einzelnen Teilnehmer einen hohen<br />

Lernerfolg zu erreichen.<br />

43.4.7.2 Hat die Ausländerbehörde eine Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme<br />

an einem Integrationskurs ausgestellt, ist der Ausländer verpflichtet,<br />

sich unverzüglich zu einem Kurs an<strong>zum</strong>elden.<br />

43.4.8 Zu § 8 IntV – Datenverarbeitung<br />

43.4.8.0 Die teilnehmerbezogenen Daten dürfen nur zur bedarfsgerechten Steuerung<br />

und Koordination des Kursangebotes, zur Umsetzung und Kontrolle der Teilnahmeverpflichtung<br />

und zur Auswertung des Kursangebotes gespeichert und<br />

verwendet werden.<br />

43.4.8.1 Absatz 1 regelt die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörden und<br />

BAMF in den Fällen der Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a).<br />

43.4.8.2 Absatz 2 regelt die Übermittlung von Daten der Teilnehmer durch Übersendung<br />

eines vom BAMF zur Verfügung gestellten Vordrucks durch die Ausländerbehörde<br />

und das Bundesverwaltungsamt an das BAMF (Listenverfahren).<br />

Mittels dieser Daten kann das BAMF Rückschlüsse über die Akzeptanz<br />

des Kursangebots ziehen und auf das Kursangebot Einfluss nehmen.<br />

43.4.8.3 Die Regelungen des Absatzes 3 sollen die Wahrnehmung der Koordinierungs-<br />

und Steuerungsfunktion durch das BAMF gewährleisten.<br />

43.4.8.4 In Absatz 4 wird die notwendige Datenübermittlung an die für die Zahlung der<br />

Leistungen nach dem SGB II jeweils zuständigen Träger der Grundsicherung<br />

für Arbeitssuchende geregelt. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht<br />

nicht für Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte ohne wichtigen Grund<br />

nicht am Integrationskurs teilnimmt. Daher muss der Kursträger die Ausländerbehörden<br />

über Kursbeginn und Fehlzeiten informieren. Die Ausländerbehörden<br />

leiten die Informationen zur Feststellung der Verletzung einer Teilnahmepflicht<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 an die Träger der Grundsicherung für<br />

Arbeitssuchende nach SGB II weiter.<br />

43.4.8.5 Durch Abs. 5 wird sichergestellt, dass die Erhebung personenbezogener Daten<br />

allein der Durchführung und Abrechnung der Kurse dient. Die Speicherung<br />

des Namens und Geburtsdatums für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren<br />

ist dabei zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich. Diese Daten sollen<br />

auch nach Kursabschluss die Identifizierung der Teilnehmer ermöglichen, um<br />

zu verhindern, dass Integrationskurse mehrmals auf Staatskosten von demselben<br />

Teilnehmer besucht werden.<br />

43.4.9 Zu § 9 IntV – Kostenbeitrag<br />

43.4.9.0 Es ist sowohl im Hinblick auf das mit der Zuwanderung verfolgte Eigeninteresse<br />

verhältnismäßig als auch zur Motivierung sinnvoll, die Teilnehmer an den<br />

Kurskosten in angemessenem Umfang zu beteiligen.<br />

43.4.9.1 Die Höhe des Kostenbeitrages wird auf 1,- € pro Unterrichtsstunde festgelegt.<br />

Vor dem Hintergrund des Stundensatzes in Höhe von 2,05 € pro Unterrichtsstunde<br />

stellt dieser Eigenbetrag eine angemessene Beteiligung des Teilneh-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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