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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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48.2.2 Nach § 55 Abs. 2 AufenthV kann zudem nach Ermessen ein Ausweisersatz<br />

ausgestellt werden, wenn der Pass oder Passersatz der im Inland belegenen<br />

Vertretung eines auswärtigen Staates überlassen wurde. Die Überlassung ist<br />

nachzuweisen, etwa durch Vorlage eines Einlieferungsbeleges der Post für<br />

ein Einschreiben an die Auslandsvertretung oder eine Empfangsbescheinigung.<br />

Von der Ausstellung ist nur dann abzusehen, wenn die Bearbeitung des<br />

Visumantrages voraussichtlich nur wenige Tage erfordert und nicht zu erwarten<br />

ist, dass der Ausländer durch den vorübergehenden Nichtbesitz des Passes<br />

oder Passersatzes Nachteile haben wird. Dies gilt insbesondere bei Ausländern,<br />

die sich visumfrei in Deutschland aufhalten können und durch andere<br />

Papiere (etwa einen nicht als Passersatz anerkannten Personalausweis) ihre<br />

Identität und Staatsangehörigkeit glaubhaft nachweisen können.<br />

48.2.3 Liegt ein Fall des § 5 Abs. 1 oder 2 AufenthV vor, ist der Ausländer nach § 56<br />

Nr. 4 AufenthV verpflichtet, einen Ausweisersatz zu beantragen, sofern er<br />

nicht einen anderen deutschen Passersatz beantragt. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt<br />

(§ 84 Nr. 2 AufenthV i.V.m. § 97 Abs. 3 Nr. 5).<br />

48.2.4 Für den Ausweisersatz ist das in Anlage D 1 zur AufenthV bezeichnete Muster<br />

zu verwenden (§ 58 Nr. 1 AufenthV).<br />

48.2.5 Eine Ausstellung des Ausweisersatzes für einen kürzeren Zeitraum als den<br />

der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels oder der Duldung ist nach § 55 Abs. 3<br />

AufenthV möglich und insbesondere dann zweckmäßig, wenn der Ausländer<br />

nur vorübergehend passlos ist.<br />

48.3 Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung von Dokumenten<br />

48.3.1<br />

Die in Absatz 3 genannten Mitwirkungspflichten werden durch § 56 Nr. 1 bis 3<br />

AufenthV ergänzt. Während die genannten Vorschriften der AufenthV die Verpflichtung<br />

des Ausländers betreffen, selbständig für den Besitz eines gültigen<br />

Passes oder Passersatzes zu sorgen, betrifft § 48 Abs. 3 eine Mitwirkungspflicht<br />

bei Bemühungen der Behörde, einen Pass oder Passersatz zu beschaffen<br />

oder die Behörde sonst bei der Feststellung der Identität, Staatsangehörigkeit<br />

oder der Feststellung oder Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit<br />

zu unterstützen.<br />

48.3.2 Die Verpflichtung nach Satz 1 betrifft nicht nur Pässe und Passersatzpapiere,<br />

sondern auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller,<br />

sofern sie zu den genannten Zwecken geeignet sind.<br />

48.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung<br />

ausländischer Pässe und Passersatzpapiere gilt § 5 Abs. 2 AufenthV. Die Aufzählung<br />

in § 5 Abs. 2 AufenthV ist nicht abschließend und besagt nicht, dass<br />

andere als die dort aufgeführten Mitwirkungshandlungen an sich un<strong>zum</strong>utbar<br />

sind. § 60 AufenthV regelt die Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes und<br />

die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung von Lichtbildern; sie gehört<br />

im Rahmen der Pass- und Passersatzbeschaffung bereits zu den in Absatz<br />

3 genannten Mitwirkungspflichten.<br />

48.3.4 Die Nichtvorlage einer der in Absatz 1 Satz 3 genannten Urkunden auf Verlangen<br />

ist nach § 97 Abs. 2 Nr. 3 bußgeldbewehrt.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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