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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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ses oder Reisepasses zu beantragen. Dies ist mit dem Hinweis zu versehen,<br />

dass Deutsche nach Artikel 11 Abs. 1 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet<br />

genießen und allgemein berechtigt sind, eine Erwerbstätigkeit in<br />

Deutschland auszuüben, aber auch verpflichtet sind, sich im Bundesgebiet mit<br />

deutschen Ausweisdokumenten auszuweisen.<br />

38.1 Aufenthaltstitel bei Voraufenthalten in Deutschland<br />

38.1.1 Nach Absatz 1 Nr. 1 ist im Falle eines fünfjährigen ununterbrochenen Voraufenthalts<br />

als Deutscher eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Ist diese<br />

Voraussetzung nicht erfüllt, liegt aber ein solcher Aufenthalt von mindestens<br />

einem Jahr vor, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Absatz 1 Nr. 2).<br />

38.1.1.1 Bei der Berechung der Voraufenthaltszeiten kommen nur zusammenhängende<br />

Zeiten in Anrechnung, in denen der Antragsteller als Deutscher seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Ob er mit Wohnsitz in Deutschland<br />

gemeldet war, ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes<br />

rechtlich nicht maßgeblich, kann aber als Indiz hierfür gewertet werden.<br />

38.1.1.2 Die Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland ist bei Unterbrechungen<br />

des Aufenthaltes für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten zu unterstellen;<br />

das Gleiche gilt bei einem längeren Zeitraum, wenn der ehemalige<br />

Deutsche zur Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht eines anderen Staates<br />

das Bundesgebiet verlassen hatte und innerhalb von drei Monaten nach Entlassung<br />

aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder eingereist war (vgl. § 12b<br />

Abs. 1 StAG).<br />

38.1.1.3 Als Deutscher hatte der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, solange<br />

er während des Aufenthaltes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.<br />

Dabei ist die Zeit des Aufenthaltes als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit<br />

im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG einzubeziehen. Ob dem Antragsteller<br />

oder einer Behörde während der Zeit dieses Aufenthaltes bekannt war,<br />

dass er Deutscher war, ist unerheblich.<br />

38.1.2 Die Frist nach Satz 2 beginnt in allen Fällen des Verlusts der deutschen<br />

Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es frühestens am<br />

01.01.2005; ansonsten mit der Erlangung der Kenntnis von dem rechtlichen<br />

Sachverhalt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Antragsteller,<br />

nicht aber bereits mit der Erlangung der Kenntnis von den Gründen,<br />

die zu diesem Verlust führten. Zudem setzt erst die hinreichend sichere<br />

Kenntnis von dem Verlust der Staatsangehörigkeit die Frist in Gang. Erforderlich<br />

ist in der Regel die Kenntnisnahme einer verbindlichen Äußerung einer<br />

zuständigen Behörde, etwa einer Staatsangehörigkeitsbehörde. Nicht ohne<br />

weiteres ausreichend ist die Kenntnis einer Äußerung der Behörde von einer<br />

Vermutung oder einem Verdacht, sofern sich dem Ausländer daraufhin nicht<br />

hätte aufdrängen müssen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren<br />

hat. Geringere Anforderungen an den Beweis der Kenntnisnahme können<br />

gestellt werden, wenn der Ausländer rechtlich beraten war oder ersichtlich<br />

eigene Rechtskenntnisse über das einschlägige Staatsangehörigkeitsrecht<br />

besaß. Davon ist auszugehen bei allen Personen, die ab dem 01.12.2000 in<br />

Niedersachsen eingebürgert worden sind. Mit Erl. MI vom. 07.11.2000 – 44.1-<br />

120.104/15 – waren die Einbürgerungsbehörden verpflichtet worden, beim<br />

Einbürgerungsvollzug ein Merkblatt über die Verlustregelung des § 25 Abs. 1<br />

StAG und ihre Folgen auszuhändigen. Die Frist nach Satz 2 beginnt daher in<br />

diesen Fällen mit der Einbürgerung in einen anderen Staat nach dem<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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