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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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men sie ein anderes mit dem Integrationskurs vergleichbares Bildungsangebot<br />

wahr, entfällt nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 nur die Pflicht zur Teilnahme an einem<br />

Integrationskurs. Der Teilnahmeanspruch besteht trotz sprachlicher Förderung<br />

durch besondere Maßnahmen der Länder weiterhin, solange noch keine ausreichenden<br />

deutschen Sprachkenntnisse erworben worden sind.<br />

44.3.2 Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben Ausländer dann keinen Anspruch auf<br />

Teilnahme am Integrationskurs, wenn erkennbar ein geringer Integrationsbedarf<br />

vorliegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Ausländer einen<br />

Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende<br />

Qualifikation besitzt. Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann<br />

auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des<br />

Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und<br />

die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (s.<br />

Nummer 43.4.4.2). Nicht anspruchsberechtigt sind auch Ausländer, deren<br />

Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt, wie z. B. Studenten.<br />

44.3.3.1 Ausländer, die bereits über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,<br />

haben nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keinen Anspruch auf Teilnahme an<br />

Sprachkursen. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das BAMF den<br />

Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung (§ 4 Abs. 1 Satz 5<br />

IntV). Die Ausländerbehörde braucht dieses Angebot nicht anzunehmen. Sie<br />

ist nicht zur Durchführung eines Sprachtests verpflichtet, um die ausreichenden<br />

Kenntnisse der deutschen Sprache festzustellen (§ 44 Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 3). Wenn nach Auffassung der Ausländerbehröde zweifelsfrei feststeht,<br />

dass sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich<br />

verständigen kann (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder dass er bereits über ausreichende<br />

Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) verfügt,<br />

ist die Durchführung eines Sprachtests ohnehin entbehrlich.<br />

44.3.3.2 Bleiben Zweifel über einen Ausschluss wegen ausreichender Sprachkenntnisse<br />

und damit den Wegfall des Anspruchs, so bestätigt die Ausländerbehörde<br />

das Bestehen der Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<br />

durch Aushändigung des vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Vordrucks<br />

„Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs“ (Anlage<br />

2) und übergibt ein Merkblatt und eine Liste der Kursträger. Die entsprechende<br />

Rechtsgrundlage (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 oder § 44a Abs. 1 Nr. 2) ist im<br />

Vordruck anzukreuzen.<br />

44.3.3.3 Die Verfügung einer zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Auflage oder ein gesonderter<br />

Bescheid, mit dem die Teilnahmepflicht festgestellt wird, ist nicht<br />

erforderlich. Es bedarf auch keiner Anhörung. Ein Doppel des Vordrucks ist<br />

zur Akte zu nehmen, um die Tatsache der Verpflichtung nachträglich rekonstruieren<br />

zu können. Dabei sind auch die Gründe, die nicht zur Anerkennung<br />

ausreichender Sprachkenntnisse geführt haben, aktenkundig zu machen.<br />

44.3.3.4 Das Bundesamt wird über die Teilnahmeverpflichtung im Listenverfahren unterrichtet<br />

(vgl. Nummer 43.4.8.2).<br />

44.3.3.5 Stellt der Sprachkursträger bei der Durchführung des Einstufungstests (§ 11<br />

Abs. 3 IntV) fest, dass der Ausländer entgegen der Annahme der Ausländerbehörde<br />

bereits über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, fällt<br />

die Berechtigung zur Teilnahme am Basis- und Aufbausprachkurs weg. Den<br />

Ausländerbehörden entstehen dadurch keine zusätzlichen Aufgaben.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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