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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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entsprechend den nach Absatz 4 festgelegten Fällen an die Sicherheitsbehörden.<br />

73.2.1 § 73 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Rechtsgrundlage für Anfragen der Ausländerbehörden<br />

vor der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei<br />

den genannten Bundes- und Landesbehörden. Ebenso wie vor der Visumerteilung<br />

muss auch vor aufenthaltsrechtlich wichtigen Entscheidungen die Möglichkeit<br />

gegeben sein, das Wissen aller mit der Bekämpfung des Terrorismus<br />

und der Gefahrenabwehr befassten staatlichen Stellen für die Feststellung des<br />

Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder zu Prüfung von Sicherheitsbedenken<br />

heranzuziehen. Von dieser Möglichkeit ist dann Gebrauch zu machen,<br />

wenn dazu Anlass besteht.<br />

73.2.1.1 Durch die Prüfung von Sicherheitsbedenken im Einzelnen wird geklärt, ob von<br />

dem Betroffenen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die zwar<br />

noch nicht den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 oder 5a erfüllt, aber<br />

dennoch so schwerwiegend ist, dass der Aufenthaltstitel nicht erteilt oder verlängert<br />

werden kann.<br />

73.2.2 Nach Satz 2 hat vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingend<br />

eine Anfrage bei den Sicherheitsbehörden zu erfolgen, die ebenfalls der Klärung<br />

dient, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Versagung<br />

des Aufenthaltstitels führen können. Auf den Runderlass vom 06. April<br />

2005 - 45.22-12230/1-8 (§73), 12230/1-9 (§ 31) – VS-NfD - wird hingewiesen.<br />

73.3 Absatz 3 enthält die Verpflichtung der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste,<br />

unverzüglich mitzuteilen, ob Versagungsgründe im Sinne des § 5 Abs.<br />

4 Satz 1 oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2 vorliegen. Die Bestimmung<br />

ist zugleich die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung, und Nutzung der<br />

im Rahmen der Anfrage übermittelten Daten durch diese Stellen, wenn das im<br />

Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Danach können<br />

die Daten für die Geltungsdauer eines erteilten Aufenthaltstitels gespeichert<br />

werden. Eine Speicherung darüber hinaus setzt voraus, dass ein Versagungsgrund<br />

nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Sicherheitsbedenken vorliegen. Für die<br />

Dauer der Speicherung gelten insoweit die für die jeweilige Stelle verbindlichen<br />

allgemeinen Löschungsfristen. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte ist im<br />

Rahmen bereits bestehender Übermittlungsregelungen ebenfalls zulässig.<br />

73.4 § 73 Abs. 4 enthält die rechtliche Grundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift,<br />

die es ermöglicht, Kriterien für die informationelle Zusammenarbeit<br />

der Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden mit den Sicherheitsbehörden<br />

festzulegen und dadurch die Überprüfungen ebenso wie die Identitätssicherungen<br />

nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 auf relevante Fallkonstellationen zu beschränken.<br />

Der Datenaustausch kann dabei neben dem Merkmal Herkunftsstaat<br />

auch an andere und weitere Merkmale, wie Alter, Geschlecht, Familienstand<br />

anknüpfen. Die Festlegung der Kriterien durch Verwaltungsvorschrift<br />

stellt sicher, dass auf eine veränderte Sicherheitslage unverzüglich reagiert<br />

werden kann. Auf die Verwaltungsvorschrift des BMI im Einvernehmen mit dem<br />

AA vom 22.12.2004 - VS-NfD - wird hingewiesen.<br />

74 Zu § 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis<br />

(Nicht belegt)<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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