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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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(vgl. aber Nummer 6.3.4: keine Berechtigung zur Durchreise durch andere<br />

Schengen-Staaten).<br />

81.4.1.2 Auch dann, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 2<br />

ausgeschlossen worden ist, entfaltet ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels<br />

oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4<br />

Fiktionswirkung, sofern er rechtzeitig gestellt wurde. Der bisherige Aufenthaltstitel<br />

gilt als fortbestehend bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. In dem<br />

sich anschließenden Verfahren muss die Ausländerbehörde sich mit der Frage<br />

auseinandersetzen, ob ein Regelfall vorliegt und bereits aus diesem Grunde<br />

die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ob gemäß<br />

§ 25 Abs. 4 Satz 2 eine Verlängerung möglich ist, weil aufgrund besonderer<br />

Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für die Ausländer<br />

eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.<br />

81.4.2.1 Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels<br />

gestellt, treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der<br />

Aufenthalt des Betroffenen unerlaubt. Der Aufenthaltstitel ist mit Ablauf seiner<br />

Geltungsdauer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 erloschen. Der Ausländer ist gemäß<br />

§ 50 Abs. 1 zur Ausreise verpflichtet. Ob die Ausreisepflicht auch vollziehbar<br />

ist, ist nach der missglückten Formulierung des § 58 Abs. 2 Nr. 2 unklar, aber<br />

wahrscheinlich. Jedenfalls liegen bereits unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit<br />

einer Abschiebung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung<br />

nach § 60a Abs. 4 vor. Damit können die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten<br />

Rechtsfolgen eines sofortigen Beschäftigungsverbots in den Fällen<br />

vermieden werden, in denen bereits eine längerfristige Zustimmung zur Beschäftigung<br />

durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden war (also nur der<br />

aufenthaltsrechtliche Teil der Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Befristung enthielt)<br />

bzw. in Fällen, in denen z.B. nach § 6 BeschVerfV (Fortsetzung der Beschäftigung)<br />

oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeschVerfV (Vorbeschäftigungszeiten,<br />

längerfristiger Voraufenthalt ohne Arbeitsmarktprüfung - nur „Lohnprüfung“)<br />

eine rasche Zustimmung zur Fortsetzung der bisher ausgeübten Beschäftigung<br />

erfolgen kann.<br />

81.4.2.2 Bei der Entscheidung über einen verspätet gestellten Antrag muss grundsätzlich<br />

berücksichtigt werden, dass ein durch Zeitablauf erloschener Aufenthaltstitel<br />

nicht mehr verlängert werden kann; es gelten dann die Vorschriften für die<br />

erstmalige Erteilung und nicht die Sonderregelungen für die Verlängerung<br />

(§§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 2, 37 Abs. 4). Insbesondere bei Bagatellunterbrechungen,<br />

bei denen von Ordnungswidrigkeitenverfahren abgesehen<br />

worden ist, würde eine so strikte Auslegung aber vielfach zu Härten führen, die<br />

angesichts von Sinn und Zweck der Verlängerungsregelungen unvertretbar<br />

und unverhältnismäßig wären. Daher kann, wenn die Umstände des Einzelfalles<br />

es rechtfertigen, die Aufenthaltserlaubnis nach den für die Verlängerung<br />

geltenden Regeln erteilt und insoweit der Rechtsgedanke des - hier nicht direkt<br />

anwendbaren - § 85 aufgenommen werden (vgl. Nummer 85).<br />

81.4.2.3 Ein Antrag, der zwar rechtzeitig gestellt wird, bei dem die Voraussetzungen für<br />

eine Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die dem Aufenthaltstitel zugrunde<br />

liegende Erwerbstätigkeit aber offenkundig nicht vorliegen (z.B. zeitlicher Ablauf<br />

bei Au-pair-Aufenthalten, Spezialitätenköchen) ist umgehend abzulehnen.<br />

81.5 Für die Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 wurde auf Grundlage der Ermächtigungsnorm<br />

in § 78 Abs. 7 in der Aufenthaltsverordnung ein bundeseinheitliches<br />

Vordruckmuster eingeführt (vgl. § 58 Nr. 3 AufenthV). Es besteht<br />

nach Anlage D 3 der Aufenthaltsverordnung aus einem sechsseitigen Grund-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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