29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 247 -<br />

bensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und konkrete<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar<br />

nach der Haftentlassung fortgesetzt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung<br />

ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.<br />

56.1.4.1 Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die<br />

mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher<br />

Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 und 2) lebenden Ausländer.<br />

Es kommt weder auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers an, noch ist darauf<br />

abzustellen, wie die Lebensgemeinschaft hergestellt worden ist. Zu den Familienangehörigen<br />

eines Deutschen zählen nicht die Verwandten seines ausländischen<br />

Ehegatten, auch wenn sie in seinen Haushalt aufgenommen sind.<br />

56.1.4.2 Hinsichtlich des Bestehens einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen<br />

Lebensgemeinschaft eines inhaftierten Ausländers mit einem Deutschen gelten<br />

die Ausführungen in Nummer 56.1.3 entsprechend. Der Ausweisungsschutz<br />

erstreckt sich im Regelfall nur auf Ausländer, die schon einmal – wenn<br />

auch unterbrochen etwa durch Haft – in dieser Lebensgemeinschaft gelebt<br />

haben. Die Ausweisung muss daher in eine bereits bestehende familiäre oder<br />

lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft eingreifen. Der Schutzgrund<br />

entfällt nicht deshalb, weil sich der Ausländer gegenüber dem deutschen<br />

Staatsangehörigen strafbar gemacht hat, wohl aber, wenn die Lebensgemeinschaft<br />

nicht fortgesetzt werden soll.<br />

56.1.5.1 Von der Schutzvorschrift des § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden erfasst<br />

- <strong>Asyl</strong>berechtigte im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG i.V.m. § 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

- ausländische Flüchtlinge, bei denen unanfechtbar festgestellt wurde,<br />

dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 vorliegen (§ 3 <strong>Asyl</strong>VfG)<br />

- übernommene ausländische Flüchtlinge (Artikel 1 Abschnitt A GFK,<br />

§§ 6 und 11 des Anhangs zur GFK)<br />

- Ausländer, die einen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzen, der von einer<br />

Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden ist.<br />

Wird bei diesen Ausländern nach Ermessen über die Ausweisung entschieden,<br />

ist nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1, von dem<br />

nur gemäß § 60 Abs. 8 abgewichen werden darf, zu berücksichtigen (vgl. auch<br />

Nummern 55.3.4.1 und 52.1.4.1.2).<br />

56.2 Minderjährige und Heranwachsende<br />

56.2.1 § 56 Abs. 2 Satz 1 legt fest, dass<br />

- Heranwachsende, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, und<br />

- Minderjährige, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />

besitzen,<br />

nur im Ermessenswege ausgewiesen werden dürfen, auch wenn sie Ausweisungsgründe<br />

nach § 53, 54 oder 55 erfüllen. Auf Nummer 55.3.2.4 wird hingewiesen.<br />

Bei der Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass eine Ausweisung<br />

in der Regel dann nicht verhältnismäßig ist, wenn der Ausländer nur geringfügige<br />

Straftaten bzw. Jugendverfehlungen begangen hat und er keinerlei<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!