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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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gelassene Träger für den Integrationskurs gibt. Für eine bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

2005 zu befristende Zulassung kann das Bundesamt auf Anträge aus dem<br />

Zulassungsverfahren 2002 zurückgreifen. Die Fortsetzung der vor dem 1. Januar<br />

2005 begonnenen Sprachkurse für Ausländer und Spätaussiedler sind<br />

durch Regelung im SGB III, durch Erlass des Bundesministeriums für Familie,<br />

Senioren, Frauen und Jugend zur Garantiefonds-Richtlinie-Schule- und Berufsbildung<br />

vom 3. September 2004 und mit den im Rahmen der Grundsätze<br />

zur Förderung von Sprachkursen vom BAMF erteilten Zuwendungsbescheiden<br />

sichergestellt. Diese Deutschkurse können bis <strong>zum</strong> Ende nach bisher<br />

geltenden Regelungen fortgeführt werden.<br />

44 Zu § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<br />

44.1 Teilnahmeanspruch<br />

44.1.0 Der Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 ist<br />

an die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage der §§ 18, 21, 28,<br />

30, 32, 36, 25 Abs. 1 und 2 und 23 Abs. 2 gebunden und setzt einen auf Dauer<br />

angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.<br />

44.1.1 Von der Dauerhaftigkeit des rechtmäßigen Aufenthalts kann regelmäßig ausgegangen<br />

werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr<br />

als einem Jahr oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.<br />

Eine Aufenthaltserlaubnis mit kürzerer Geltungsdauer ist dann ausreichend,<br />

wenn sie <strong>zum</strong> Zweck der Familienzusammenführung erteilt wurde, aus anderen<br />

Gründen auf Dauer angelegt ist oder ein besonderes öffentliches Interesse<br />

vorliegt (etwa in den Fällen der §§ 5 Nr. 4 und 9 Nr. 2 BeschV). Soweit das<br />

Ende eines Aufenthalts von mehr als 18 Monaten bereits abzusehen ist, würden<br />

Integrationsmaßnahmen ihren auf das künftige Zusammenleben im Bundesgebiet<br />

gerichteten Zweck verfehlen, so dass in diesem Fall kein Anspruch<br />

besteht.<br />

44.1.2 § 44 Abs. 1 erfasst Neuzuwanderer, denen nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> erstmals<br />

eine Aufenthaltserlaubnis zu einem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten<br />

Zwecke erteilt wird. Die Fortgeltung einer nach dem Ausländergesetz<br />

bereits <strong>zum</strong> dauerhaften Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltsgenehmigung<br />

als Aufenthaltstitel zu solchen Zwecken ist keine erstmalige Erteilung einer<br />

Aufenthaltserlaubnis und begründet keinen Anspruch auf Teilnahme an einem<br />

Integrationskurs.<br />

44.2 Erlöschen des Teilnahmeanspruchs<br />

Der Teilnahmeanspruch und damit auch die Teilnahmeverpflichtung nach<br />

§ 44a Abs. 1 Nr. 1 erlöschen zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels,<br />

der den Anspruch begründet hatte. In diesen Fällen bleibt nur die Teilnahmemöglichkeit<br />

nach § 44 Abs. 4 bestehen. Die (angeordnete) Teilnahmepflicht<br />

nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 besteht dagegen unabhängig von einem Teilnahmeanspruch.<br />

44.3 Nicht anspruchsberechtigte Ausländer<br />

44.3.1 Keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besitzen nach § 44<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische<br />

Ausbildung aufnehmen. Personen, die keine schulische Ausbildung aufnehmen<br />

oder fortsetzen, haben die Wahl, sich für den Integrationskurs oder<br />

für die Wahrnehmung des anderen Bildungsangebots zu entscheiden. Neh-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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