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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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menden dar. Nicht nur der Teilnehmer selbst, sondern (bei dessen Mittellosigkeit)<br />

auch der <strong>zum</strong> Unterhalt Verpflichtete ist verpflichtet, den Kostenbeitrag<br />

zu erbringen. Dies ist insbesondere beim Familiennachzug von Belang. In<br />

Höhe des Kostenbeitrags wird die Zahlungspflicht des BAMF gegenüber dem<br />

Kursträger im Rahmen des Abrechnungsverfahrens vermindert.<br />

43.4.9.2 Die Kosten sollen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden.<br />

Das BAMF kann daher gemäß Absatz 2 in besonderen Fällen auf Antrag<br />

einen Ausländer von seiner Kostenbeitragspflicht ganz oder teilweise befreien,<br />

soweit die Übernahme des vollen Kostenbeitrags für ihn unter Berücksichtigung<br />

seiner persönlichen Umstände und seiner wirtschaftlichen Situation zu<br />

einer un<strong>zum</strong>utbaren Härte führen würde.<br />

43.4.9.3 Mit der Kostenbeitragsvorauszahlung wird das finanzielle Risiko des Kursträgers<br />

verringert. Der Kursträger erhält eine gewisse Planungssicherheit, welcher<br />

angemeldete Teilnehmer auch tatsächlich am Integrationskurs teilnehmen<br />

wird. Für den Teilnehmer wird überdies eine zusätzliche Motivation zur<br />

Kursteilnahme geschaffen.<br />

43.4.9.4 Um den jeweiligen Kurs auch im Interesse der anderen Teilnehmer zu Ende<br />

führen zu können, kann das durch den Kursabbruch verursachte finanzielle<br />

Risiko nicht dem Kursträger auferlegt werden. Eine Ausnahme gilt nach Absatz<br />

4 Satz 2, wenn der Ausländer die Nichtteilnahme oder einen Kursabbruch<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

43.4.10 Zu § 10 IntV – Grundstruktur des Integrationskurses<br />

43.4.10.1 Nach der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 2 ist der Integrationskurs in einen<br />

Sprach- und Orientierungskurs gegliedert. Die abschließende Aufzählung<br />

der Kurselemente lässt für eine Erweiterung des Kursangebots selbst keinen<br />

Spielraum. Um eine an den Vorkenntnissen der Teilnehmer orientierte Gestaltung<br />

der Kurse zu ermöglichen, ist ein differenzierter und modularer Aufbau in<br />

drei Kursabschnitte vorgesehen.<br />

43.4.11 Zu § 11 IntV – Grundstruktur des Sprachkurses<br />

43.4.11.1 Absatz 1 legt die Rahmenbedingungen der Wochenunterrichtsstunden bei<br />

ganztägigem Unterricht und Teilzeitunterricht fest und sieht für Teilnehmer, die<br />

Leistungen nach SGB II beziehen, die Verpflichtung vor, zur Ermöglichung der<br />

Arbeitsaufnahme von einem Vollzeit- in einen Teilzeitkurs zu wechseln.<br />

43.4.11.2 Eine Teilnahme am Basissprachkurs ist nicht mehr sinnvoll, wenn das durchschnittlich<br />

im Basissprachkurs zu erreichende Sprachniveau bereits erreicht<br />

ist oder nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.<br />

43.4.11.3 Der Einstufungstest gibt Aufschluss über bereits vorhandene deutsche<br />

Sprachkenntnisse. Um den Lernfortschritt zu dokumentieren, wird am Ende<br />

des Basissprach- und Aufbausprachkurses der erreichte Leistungsstand des<br />

Teilnehmers ermittelt. Er kann anhand dieser Information entscheiden, ob ggf.<br />

eine Wiederholung von Kursteilen erforderlich ist.<br />

43.4.11.4 Um den Gebrauch der deutschen Sprache im alltäglichen Leben erproben zu<br />

können, kann der Aufbausprachkurs <strong>zum</strong> Zweck eines Praktikums unterbrochen<br />

werden.<br />

43.4.12 Zu § 12 IntV – Grundstruktur des Orientierungskurses<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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