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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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eines nicht verlängerbaren Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung soll weiter der<br />

Grad der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik<br />

Deutschland herangezogen werden. Solange über den weiteren Aufenthalt<br />

noch nach Ermessen entschieden werden kann, sind die Bindungen im<br />

Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich weniger schutzwürdig als im Falle eines<br />

gesetzlichen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.<br />

55.3.2.1 Maßgeblich sind vorrangig die persönlichen Bindungen im Bundesgebiet. Bei<br />

der Beurteilung der Schutzwürdigkeit dieser Bindungen ist zu berücksichtigen,<br />

ob der Ausländer auch im Heimatstaat noch familiäre oder sonstige persönliche<br />

Anknüpfungspunkte hat. Ist er aufgrund solcher Anknüpfungspunkte mit<br />

den dortigen Verhältnissen weitgehend vertraut oder hat er dort einen bedeutenden<br />

Teil seines Lebens verbracht, ist das Ausweisungsermessen nicht wesentlich<br />

eingeschränkt. Lebt ein Teil seiner Familienangehörigen im Heimatstaat<br />

und bestehen keine engen familiären Bindungen im Bundesgebiet, ist<br />

die Rückkehr regelmäßig nicht un<strong>zum</strong>utbar. Im Übrigen sind nur die durch<br />

Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK geschützten familiären Bindungen sowie die<br />

Lebenspartnerschaft besonders zu berücksichtigen (vgl. Nummern 27.1.5 und<br />

27.2.4). Zu den durch Artikel 8 EMRK geschützten familiären Bindungen gehören<br />

auch die zwischen Geschwistern; der Schutz von Artikel 8 EMRK geht<br />

insoweit über Artikel 6 GG hinaus.<br />

55.3.2.2 Schutzwürdige persönliche Bindungen bestehen auch zwischen Verlobten<br />

bzw. den Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Allerdings kommt<br />

solchen Bindungen wesentlich geringeres Gewicht zu als dem Bestehen einer<br />

familiären oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Eine Beeinträchtigung<br />

des Rechts auf Eheschließung ist zu verneinen, wenn der Zeitpunkt der<br />

beabsichtigten Eheschließung noch nicht feststeht. Das Recht auf Eheschließung<br />

kann auch im Ausland oder im Rahmen einer Betretenserlaubnis (§ 11<br />

Abs. 2) verwirklicht werden.<br />

55.3.2.3 Einem Ausländer, dem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Deutschland<br />

aufenthaltsrechtlich ermöglicht wurde und der in die hiesigen Lebensverhältnisse<br />

verwurzelt ist, sich also seinem Heimatstaat weitgehend entfremdet hat,<br />

darf eine so geschaffene wirtschaftliche und soziale Lebensgrundlage nur aus<br />

gewichtigen Gründen genommen werden. Das privatwirtschaftliche Interesse<br />

des Arbeitgebers am Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet oder Gläubigerinteressen<br />

schränken das Ausweisungsermessen dagegen nicht ein.<br />

55.3.2.4 Durch das Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG wird eine Ausweisung minderjähriger<br />

und heranwachsender Ausländer nicht grundsätzlich untersagt. Da die<br />

Ausweisung dieses Personenkreises nur unter Beachtung der Schutzvorschrift<br />

des § 56 Abs. 2 möglich ist, liegen der Ausweisung regelmäßig schwere Straftaten<br />

zugrunde, die im Rahmen der Ermessensentscheidung sorgfältig gegen<br />

die für einen weiteren Aufenthalt sprechenden Gründe abzuwägen sind.<br />

55.3.2.5 Neben dem schulischen und beruflichen Werdegang des Ausländers sind seine<br />

soziale Integration besondere sportliche, kulturelle und politische Bindungen<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

55.3.3 Folgen für die Familienangehörigen<br />

55.3.3.1 Die verfassungsrechtliche Garantie von Ehe und Familie bewirkt keinen absoluten<br />

Ausweisungsschutz. Artikel 6 Abs. 1 GG gebietet aber, das öffentliche<br />

Interesse an der Ausreise des Ausländers nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips<br />

mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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