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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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die Passpflicht durch Eintragung im gültigen Pass oder Passersatz des<br />

gesetzlichen Vertreters auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter nicht<br />

bei ihnen ist),<br />

- einen zugelassenen nichtdeutschen amtlichen Ausweis als Passersatz<br />

besitzt (§ 3 AufenthV) oder<br />

- über eines der in § 4 AufenthV genannten deutschen Passersatzpapiere<br />

verfügt.<br />

14.1.1.3 Es ist davon auszugehen, dass die Einreise im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 unerlaubt<br />

ist, wenn der Ausländer einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt<br />

und kein Fall des § 14 AufenthV vorliegt (vgl. aber Nummer 14.1.1.1). Etwas<br />

anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Ausländer bis zur Beendigung der<br />

Einreise den Nachweis erbringen kann, dass er im Besitz eines gültigen Passes<br />

oder Passersatzes ist bzw. von der Passpflicht befreit ist.<br />

14.1.1.3.1 Ein Ausländer besitzt auch einen Pass bzw. Passersatz, wenn er ihn einer inländischen<br />

Behörde oder Behörde eines anderen Schengen-Staates überlassen<br />

hat, um Eintragungen vorzunehmen zu lassen oder ein Visum zu beantragen,<br />

und dies nachweisen kann.<br />

Gleiches gilt, wenn er ihn einer im Inland gelegenen Vertretung eines auswärtigen<br />

Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen<br />

hat. In diesem Fall hat der Ausländer gemäß § 55 Abs. 2, § 56 Nr. 4 AufenthV<br />

einen Ausweisersatz zu beantragen und damit den Nachweis des Passbesitzes<br />

zu führen. Er muss darlegen, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen<br />

ist oder ohne sein Verschulden nicht nachkommen konnte. Hat er die<br />

Beantragung eines Ausweisersatzes schuldhaft unterlassen, ist der Tatbestand<br />

einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 77 Nr. 1 AufenthV erfüllt.<br />

14.1.1.3.2 Ein Ausländer besitzt den Pass nicht mehr, wenn er ihn verloren oder unauffindbar<br />

verlegt hat, wenn das Dokument entwendet oder in wesentlichen Teilen<br />

vernichtet wurde oder unleserlich ist.<br />

14.1.1.4 Ein Ausländer, der zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in das Schengen-<br />

Gebiet einreisen will und lediglich über einen Pass oder Passersatz verfügt,<br />

der zwar in Deutschland, nicht aber in allen Schengen-Staaten anerkannt ist,<br />

erfüllt die Einreisevoraussetzung gemäß Artikel 5 Abs. 1 a) SDÜ nicht. Eine<br />

unerlaubte Einreise gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 liegt aber nicht vor, da die Vorschrift<br />

lediglich auf die Erfüllung der Passpflicht für Deutschland abstellt.<br />

14.1.2 Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

14.1.2.1 Die Einreise eines Ausländers ist unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

nicht besitzt. Ein Aufenthaltstitel ist nach § 4 Abs. 1 erforderlich,<br />

wenn der Ausländer nicht vom Anwendungsbereich des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

ausgenommen (§ 1 Abs. 2) oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung vom<br />

Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Kann der Ausländer den<br />

Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen (§ 41 AufenthV), ist seine Einreise<br />

nicht unerlaubt. §§ 39 und 40 AufenthV setzen jedoch für den Zeitpunkt der<br />

Einreise einen Aufenthaltstitel oder die Befreiung voraus.<br />

14.1.2.2 Kein Aufenthaltstitel ist erforderlich für<br />

14.1.2.2.1 - bevorrechtigte Personen, soweit gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 2 bzw. 3<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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