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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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39.2 Absatz 2 benennt die von der Bundesagentur für Arbeit zu prüfenden Voraussetzungen,<br />

unter denen die Zustimmung zur Beschäftigung für einen Aufenthaltstitel<br />

nach § 18 erteilt werden kann. Für Nummern 1 und 2 ist Voraussetzung,<br />

dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare<br />

deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

39.2.1.1 Absatz 2 Nr. 1a stellt klar, dass die Auswirkung der Beschäftigung von Ausländern<br />

auf die Beschäftigungsstruktur, die Regionen sowie die Wirtschaftszweige<br />

durch die Bundesagentur für Arbeit im Verfahren der Erteilung der Zustimmung<br />

zur Beschäftigung zu prüfen sind.<br />

39.2.1.2 Absatz 2 Nr. 1b sichert, dass die bundesweite Vermittlung deutscher und bevorrechtigter<br />

ausländischer Arbeitsloser (z.B. EU-Bürger aus den „alten“ EU-<br />

Mitgliedsstaaten) auch weiterhin Vorrang vor der Zulassung anderer ausländischer<br />

Arbeitskräfte zur Beschäftigung hat. Die Staatsangehörigen der neuen<br />

EU-Mitgliedsstaaten, die nach dem Beitritt zwar EU-Bürger geworden sind,<br />

aber denen aufgrund des EU-Beitrittsvertrags noch keine vollständige Arbeitnehmer-Freizügigkeit<br />

eingeräumt ist, haben Vorrang vor der Zulassung von<br />

Drittstaatsangehörigen. Die Vorschrift stellt damit klar, dass auch diesen Neu-<br />

EU-Bürgern ein Vorrang vor Ausländern aus Drittstaaten, die keinen unbeschränkten<br />

Arbeitsmarktzugang besitzen, zukommt (s. Nummer 39.6).<br />

39.2.2 Das Zustimmungsverfahren wird dadurch flexibilisiert und erleichtert, dass die<br />

Bundesagentur für Arbeit die Prüfung für einzelne Berufsgruppen und Wirtschaftszweige<br />

vorwegnehmen und feststellen kann, dass die Besetzung offener<br />

Stellen in diesen Berufsgruppen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt-<br />

und integrationspolitisch verantwortbar ist. Die Bundesagentur für Arbeit<br />

kann also eine generelle Arbeitsmarktvoraussetzung für bestimmte Berufsgruppen<br />

und Wirtschaftszweige durchführen. Auch dann bleibt aber eine<br />

bestehende Zustimmungspflicht erhalten, da die Arbeitsagentur noch zu prüfen<br />

hat, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare<br />

deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

39.3 Das Zustimmungsverfahren nach Absatz 2 gilt nach Absatz 3 auch, wenn ein<br />

Ausländer, dem die Erwerbstätigkeit nicht bereits kraft Gesetzes erlaubt ist,<br />

sich zu anderen Zwecken in Deutschland aufhält und eine zustimmungspflichtige<br />

Beschäftigung aufnehmen will.<br />

39.4 Nach Absatz 4 wird die Zustimmung regelmäßig mit Beschränkungen erteilt.<br />

(s. Nummern 4.2.4 und 42.2.4.2).<br />

39.5 Nach Absatz 5 kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

nach § 19 unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen.<br />

Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1<br />

Gebrauch gemacht und durch § 3 BeschV die Beschäftigung nach § 19 zustimmungsfrei<br />

gestellt (vgl. Nummer. 42.1.1.3).<br />

39.6 Absatz 6 berücksichtigt die im EU-Beitrittsvertrag vorgesehene Möglichkeit,<br />

hinsichtlich des Arbeitsmarktzuganges in einer Übergangszeit nationale Regelungen<br />

anzuwenden. Die Republiken Zypern und Malta unterliegen nicht diesen<br />

Übergangsregelungen. Staatsangehörigen der Staaten, die den Übergangsregelungen<br />

unterliegen, kann jede Beschäftigung, die eine qualifizierte<br />

Berufsausbildung voraussetzt, erlaubt werden. Dies erfolgt durch Erteilung der<br />

Arbeitserlaubnis-EU (vgl. § 284 SGB III in der durch das Zuwanderungsgesetz<br />

geänderten Fassung). Hinsichtlich der Beschäftigungen, die keine qualifizierte<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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