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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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drohung voraus. Durch die Erteilung einer Duldung entfällt die Abschiebungsandrohung<br />

nicht (§ 59 Abs. 3). Nach Erlöschen der Duldung darf die Abschiebung<br />

nicht erneut angedroht und keine Ausreisefrist gesetzt werden. Bei<br />

der in § 60a Abs. 5 Satz 4 genannten Frist von einem Monat für die Ankündigung<br />

der Abschiebung handelt es sich um eine Mindestfrist, die bis <strong>zum</strong> Erlöschen<br />

der Duldung reicht. Gleiches gilt im Fall der Erneuerung der Duldung für<br />

mehr als ein Jahr. Der Zeitraum kann auch durch mehrere nacheinander erteilte<br />

Duldungen erreicht werden. Die Ankündigung ist kein Verwaltungsakt, sie<br />

darf nur ergehen, wenn die Abschiebung in absehbarer Zeit erfolgen kann.<br />

61 Zu § 61 Räumliche Beschränkung, Ausreiseeinrichtungen<br />

61.1 Räumliche Beschränkung und Nebenbestimmungen<br />

61.1.1 Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist kraft Gesetzes<br />

auf das Gebiet des Landes beschränkt. Eine weitergehende Ausdehnung<br />

des Aufenthalts etwa auf das gesamte Bundesgebiet ist daher nicht zulässig.<br />

Eine engere Beschränkung des Aufenthalts, insbesondere auf den Bezirk der<br />

Ausländerbehörde, kann über § 61 Abs. 1 Satz 2 erfolgen. Eine länderübergreifende<br />

Änderung der räumlichen Beschränkung oder eine sonstige Änderung<br />

durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet<br />

hat, ist nur im Einvernehmen der Ausländerbehörden der betreffenden Länder<br />

zulässig. Eine Änderung der räumlichen Beschränkung kann aus dringenden<br />

familiären Gründen in Betracht kommen (vgl. Nummer 61.1.2.4). Zur Möglichkeit<br />

des vorübergehenden Verlassens vgl. Nummer 12.5.<br />

61.1.2 Eine weitere Auflage i.S. des § 61 Abs. 1 ist die Wohnsitzauflage.<br />

Um zu verhindern, dass sich die durch die landesinterne Verteilung erreichte<br />

Gleichmäßigkeit der Belastung der Kommunen des Landes bei Erteilung einer<br />

Duldung nach Abschluss des <strong>Asyl</strong>verfahrens oder der Verteilung nach § 15a<br />

durch eine Binnenwanderung verändert, ist eine Auflage zur Duldung erforderlich,<br />

die die Wohnsitznahme in der jeweiligen kommunalen Körperschaft des<br />

Landes vorgibt.<br />

61.1.2.1 Während des <strong>Asyl</strong>verfahrens ist der Wohnsitz in der Gemeinde zu nehmen, in<br />

die eine Zuweisung nach dem Aufnahmegesetz erfolgt ist. Endet das Verfahren<br />

negativ, wird für die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Ausreisefrist eine<br />

Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) ausgehändigt. Da die im <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

verfügten Auflagen auch nach dessen Abschluss bis zur endgültigen Ausreise<br />

fortgelten, werden die bisherigen Auflagen zur Klarstellung in der GÜB vermerkt.<br />

Erfolgt keine freiwillige Ausreise, wird eine nach § 60a zu erteilende<br />

Duldung mit folgender Auflage versehen:<br />

„Nur gültig für das Land Niedersachsen. Der Wohnsitz ist in…<br />

(Gemeinde wie in der bisherigen Auflage)… zu nehmen.“<br />

Kann die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft (vgl. Nummer<br />

12.2.1.4.1) innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Ausländerbehörde<br />

erfolgen, so wird die Wohnsitzauflage auf deren Bezirk erweitert.<br />

61.1.2.2 Auch wenn kein <strong>Asyl</strong>verfahren vorausgegangen ist, wird eine zu erteilende<br />

Duldung mit einer Wohnsitzauflage versehen. Die Wohnsitznahme wird hierbei<br />

auf den Bereich der Ausländerbehörde beschränkt, die den Ausländer erstmals<br />

ausländerrechtlich erfasst oder in deren Bezirk er nach § 15a verteilt worden<br />

ist. Die Auflage lautet:<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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