29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 136 -<br />

gen Recht (§ 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG) gilt sein Aufenthalt weder als erlaubt<br />

noch als geduldet; nach § 81 tritt keine Fiktionswirkung ein. Das Kind ist gemäß<br />

§ 50 Abs. 1 ausreisepflichtig, weil es keinen erforderlichen Aufenthaltstitel<br />

besitzt. Es handelt sich auch nicht um eine ungewollte Regelungslücke, da es<br />

in diesem Fall der Regelung in § 33 Satz 2 nicht bedurft hätte. Die Vollziehbarkeit<br />

der Ausreisepflicht tritt allerdings gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 erst nach Erlass<br />

eines Verwaltungsakts, durch den das Kind nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig<br />

wird, oder durch Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 81 Abs. 2 ein, da<br />

die Geburt im Bundesgebiet keinen Fall der unerlaubten Einreise darstellt (vgl.<br />

Nummer 81.2).<br />

34 Zu § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder<br />

34.1 Verlängerung bei Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft<br />

oder bei Bestehen eines Wiederkehrrechts<br />

34.1.1 Geregelt wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein minderjähriges<br />

Kind für zwei verschieden Fallkonstellationen. Es besteht zunächst trotz fehlender<br />

Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) und nicht ausreichenden<br />

Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) ein Rechtsanspruch auf Verlängerung,<br />

wenn<br />

34.1.1.1 - das Kind in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem personensorgeberechtigten<br />

Elternteil, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis<br />

besitzt, lebt oder<br />

34.1.1.2 - das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht nach § 37 hätte.<br />

34.1.1.2.1 Soweit die Voraussetzungen der Nummer 34.1.1.1 nicht vorliegen, wird die<br />

Aufenthaltserlaubnis - dann bereits als eigenständiges, vom Fortbestand der<br />

familiären Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht (vgl. § 34<br />

Abs. 2 Satz 2) - verlängert, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37<br />

sämtlich vorliegen oder im Ermessenwege von ihnen abgewichen worden ist<br />

(§ 37 Abs. 2). Ein Abweichen von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts<br />

ist nicht zulässig, so dass die in § 34 zugelassene Ausnahme<br />

von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei dieser Fallkonstellation nicht <strong>zum</strong> Tragen kommt.<br />

34.1.1.2.2 § 37 Abs. 4 findet keine Anwendung, weil er die Verlängerung einer nach § 37<br />

erteilten Aufenthaltserlaubnis regelt und nicht deren erstmalige Erteilung, auf<br />

die es bei der entsprechenden Anwendung des § 37 im Rahmen des § 34<br />

Abs. 1 ankommt.<br />

34.1.1.2.3 § 37 Abs. 5 entspricht § 16 Abs. 5 AuslG. Nach der Begründung zu dieser<br />

gleichlautenden bisherigen Regelung soll sie Ausländern, die im Bundesgebiet<br />

Rentenansprüche erworben haben, ermöglichen, frei zu entscheiden, wo sie<br />

die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen (BT-Drs. 11/6321, S. 59). Die<br />

Vorschrift findet daher nach ihrer Entstehungsgeschichte keine Anwendung auf<br />

Waisenrenten und somit auch nicht auf Kinder, deren personensorgeberechtigte<br />

Eltern(teile) verstorben sind. Mangels einer § 31 Abs. 1 Nr. 2 entsprechenden<br />

Regelung kommt für diese Kinder nur die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis<br />

auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 in Betracht, wenn die<br />

Voraussetzungen nach §§ 34 Abs. 1 oder 2 oder 35 nicht vorliegen.<br />

34.2 Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Erreichen der Volljährigkeit.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!