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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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3.0.5 Ein Passersatz ist ein Papier, das nach den Bestimmungen der ausstellenden<br />

Stelle <strong>zum</strong>indest auch <strong>zum</strong> Grenzübertritt geeignet und bestimmt ist, ohne<br />

dass es sämtliche Merkmale eines Passes aufweist. Ist ein Passersatz in<br />

Deutschland anerkannt, zugelassen oder eingeführt, so genügt ein Ausländer<br />

auch mit dem Passersatz der Passpflicht. Ein Papier, das nach dem Willen der<br />

ausstellenden Behörde nicht <strong>zum</strong> grenzüberschreitenden Reisen bestimmt ist,<br />

sondern ausschließlich andere Funktionen erfüllt, ist kein Passersatz.<br />

3.0.6 Der anerkannte und gültige Pass oder Passersatz berechtigt <strong>zum</strong> ordnungsgemäßen<br />

Grenzübertritt nach Maßgabe des § 13 sowie nach Artikel 5 Abs. 1<br />

a) SDÜ. Einen erforderlichen Aufenthaltstitel ersetzt er nicht.<br />

3.0.7 Die Passpflicht und die Pflicht <strong>zum</strong> Besitz eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis,<br />

Niederlassungserlaubnis) bestehen unabhängig voneinander<br />

und werden auch unabhängig voneinander erfüllt oder nicht erfüllt. Ob für die<br />

Einreise und den Aufenthalt ein Visum bzw. Aufenthaltstitel erforderlich ist,<br />

hängt, sofern nicht Sonderregeln eingreifen, nicht davon ab, mit welchem Dokument<br />

die Passpflicht erfüllt wird. Insbesondere hängt die durch die Verordnung<br />

(EG) Nr. 539/2001 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs festgelegte<br />

Visumpflicht oder Visumbefreiung von der Staatsangehörigkeit des einreisenden<br />

Ausländers und nicht von dem Papier ab, das zur Erfüllung der Passpflicht<br />

verwendet wird (eine systematische Ausnahme bilden die Inhaber der in der<br />

Verordnung genannten Dokumente der Sonderverwaltungszonen Hongkong<br />

und Macao).<br />

3.0.8 Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung<br />

der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Rückkehrberechtigung seines<br />

Inhabers ohne weiteres ermöglicht. Ein gültiger Pass, den ein Staat an seine<br />

eigenen Angehörigen ausstellt, beinhaltet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung<br />

des ausstellenden Staates, dass der Inhaber ein eigener Staatsangehöriger<br />

ist. Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer<br />

besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt<br />

der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich<br />

festgestellt. Wird diese der Rechtssicherheit im internationalen Reiseverkehr<br />

dienende Funktion des Passes erfüllt, erübrigt sich somit eine Identitätsfeststellung<br />

gemäß § 49. Hiervon unberührt bleiben die ebenfalls in § 49<br />

geregelten Befugnisse zur Identitätssicherung oder einer Prüfung der Echtheit<br />

des Passes.<br />

3.0.8.1<br />

3.0.8.2<br />

3.0.8.3<br />

Für die Beurteilung, ob ein ausländischer Pass ungültig ist, gelten die für deutsche<br />

Reisepässe maßgebenden Vorschriften unbeschadet völkerrechtlicher<br />

Regelungen. Die Frage der Richtigkeit und Gültigkeit von ausländischen Pässen<br />

einschließlich der namensrechtlichen Regelungen richtet sich somit in erster<br />

Linie nach den jeweiligen nationalen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Eine durch Eheschließung in Deutschland erfolgte Namensänderung eines<br />

ausländischen Staatsangehörigen führt somit nur dann zur Unrichtigkeit des<br />

Passes, wenn diese Namensänderung sich auch nach dem Recht des passausstellenden<br />

Staates ergibt. Um prüfen zu können, ob ein ausländischer Pass<br />

durch die Eheschließung unrichtig geworden ist, sind die ausländischen Ehepartner<br />

aufzufordern, ihren Pass ihrer zuständigen Auslandsvertretung zur entsprechenden<br />

Klärung und ggf. Änderung vorzulegen.<br />

Von der Unrichtigkeit eines Passes ist seine Ungültigkeit zu unterscheiden.<br />

Grundsätzlich führt die Namensänderung nicht zur Ungültigkeit des Passes.<br />

Deshalb kann die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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