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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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hängig, kann von einer beabsichtigten Trennung auf Dauer ausgegangen werden.<br />

Soweit auf eine bestimmte Ehebestandszeit abzustellen ist (Absatz 1 Satz<br />

1 Nr. 1), dürfen die Bestandszeiten mehrerer Ehen nicht zusammengerechnet<br />

werden.<br />

31.1 Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

31.1.1 Regelungsgegenstand ist die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts.<br />

Durch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen<br />

Ehegatten als selbständige Aufenthaltserlaubnis erfolgt die Umwandlung des<br />

ursprünglich akzessorischen Aufenthaltsrechts (vgl. Nummer 27.1.3) in ein<br />

hiervon unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist,<br />

dass der Ehegatte <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Trennung eine Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 30 besessen hat oder eine nach altem Recht erteilte Aufenthaltsgenehmigung<br />

als eine solche fortgilt. Die Vorschrift findet nach Beendigung von gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung (§ 27 Abs.<br />

2).<br />

31.1.1.1 Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Absatz 1 Nr. 1 für ein Jahr zu verlängern,<br />

wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig<br />

im Bundesgebiet bestanden hat. Maßgebend ist also die Dauer der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen<br />

Aufenthalts des Ehegatten. Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht.<br />

Wenn sich die Ehegatten aber vor Ablauf der Zweijahrsfrist trennen und diese<br />

Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder<br />

auch nur eines der Ehepartner (insbesondere des aufenthaltsrechtlich begünstigten)<br />

als dauerhaft betrachtet wird, wird die Zweijahresfrist bei einer späteren<br />

Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt. Für<br />

die Beurteilung der Frage, ob eine Trennung dauerhaft ist, können u.a. steuerrechtliche<br />

Erklärungen herangezogen werden. Das Merkmal „rechtmäßig“ bezieht<br />

sich auf den Aufenthalt. Beide Ehegatten müssen sich während der Führung<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten<br />

haben. Nicht erforderlich ist, dass während des gesamten Zeitraums der<br />

rechtmäßige Aufenthalt des Ehegatten auf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30<br />

beruhte.<br />

31.1.1.2 Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Absatz 1 Nr. 2 für ein Jahr zu verlängern,<br />

wenn der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft<br />

im Bundesgebiet bestand, und zwar angesichts der durch den Tod des Ehegatten<br />

hervorgerufenen Härtesituation ohne Rücksicht auf die Dauer der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des nachgezogenen<br />

Ehegatten.<br />

31.1.1.3 Sowohl nach Absatz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 1 Nr. 2 ist weitere Voraussetzung<br />

für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, dass der<br />

Ausländer, von dem das Aufenthaltsrecht bis dahin abgeleitet wurde, bis zu<br />

seinem Tode oder bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im<br />

Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war. Zeiten<br />

einer anderen Aufenthaltsgenehmigung vor dem 01.01.2005 stehen – abgesehen<br />

von der Aufenthaltsberechtigung - dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis<br />

nicht gleich. Mangels einer Übergangsregelung beginnt in diesen Fällen die<br />

zweijährige Frist mit der Überleitung dieser Aufenthaltsgenehmigungen in eine<br />

Aufenthaltserlaubnis (§ 101 Abs. 2). Die Regelung des Absatzes 1 findet aber<br />

künftig auch auf die Fälle Anwendung, in denen der Familiennachzug zu einem<br />

Ausländer stattgefunden hat, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 3<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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