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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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87.4.1.2.1 Die Unterrichtung über die Einleitung eines Verfahrens umfasst die Mitteilung<br />

- der Personalien des Ausländers (Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen,<br />

Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Staatsangehörigkeiten,<br />

Anschrift),<br />

- des Aktenzeichens, soweit vorhanden, und<br />

- die Angabe der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.<br />

87.4.1.2.2 Über die Einleitung eines Strafverfahrens ist auch im Hinblick auf § 72 Abs. 4<br />

und § 79 Abs. 2 die Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.<br />

87.4.1.3 Die Unterrichtung über die Verfahrenserledigung umfasst jede das Verfahren<br />

endgültig oder – außer in den Fällen des § 153a StPO – vorläufig abschließende<br />

Entscheidung mit Begründung, insbesondere<br />

- die Einstellungsverfügung (Absehen von Strafverfolgung)<br />

- den nicht mehr anfechtbaren Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

ablehnt<br />

- die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen<br />

Beschluss und<br />

- die rechtskräftige Entscheidung (z.B. Urteil, Strafbefehl).<br />

Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung des Urteils, Beschlusses oder<br />

Strafbefehls. Hinsichtlich der Übermittlung von Daten anderer Personen ist<br />

§ 18 EGGVG zu beachten.<br />

87.4.1.4 Ist die Ausländerbehörde unterrichtet worden, ist sie auch über Aufhebung<br />

oder Aussetzung dieser Entscheidung bzw. über die Wiederaufnahme des<br />

Verfahrens zu unterrichten (vgl. § 20 EGGVG).<br />

87.4.1.5 Bei Datenübermittlungen sind die §§ 12 und 18 bis 22 EGGVG zu beachten.<br />

87.4.2 Unterrichtung über Ordnungswidrigkeiten<br />

87.4.2.1 Unterrichtungspflichtig sind<br />

- die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen<br />

Verwaltungsbehörden,<br />

- die Staatsanwaltschaften und<br />

- die Gerichte,<br />

soweit es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße von<br />

mehr als 1.000 € geahndet werden kann (§ 87 Abs. 4 Satz 3); s. aber § 88<br />

Abs. 3.<br />

87.4.2.2.0 Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich nach Einleitung bzw. nach Abschluss<br />

des Bußgeldverfahrens.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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