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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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53.0.11.1.4 Die sofortige Vollziehung der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />

VwGO sollte bei einem inhaftierten Ausländer grundsätzlich im Hinblick darauf<br />

angeordnet werden, dass er aus der Haft abzuschieben ist. Von einem besonderen<br />

öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung kann insbesondere<br />

dann ausgegangen werden, wenn ein Ausweisungstatbestand nach §§ 53, 54<br />

erfüllt ist und Wiederholungsgefahr besteht.<br />

53.1 Zwingende Ausweisung<br />

53.1.0.1 Erfüllt der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53, hat ihn<br />

die Ausländerbehörde auszuweisen (zwingende Ausweisung). In diesen Fällen<br />

besteht kein Ausweisungsermessen; die Ausländerbehörde muss unverzüglich<br />

nach Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils die Ausweisung<br />

verfügen.<br />

53.1.0.2 Eine vorsätzliche Straftat i.S.v. § 53 liegt immer dann vor, wenn der Ausländer<br />

vom Strafgericht nicht wegen fahrlässigen Handelns verurteilt wurde (§ 15<br />

StGB).<br />

53.1.0.3 § 53 setzt rechtkräftige strafgerichtliche Verurteilungen voraus, denen, wie<br />

sich aus der erforderlichen Höhe der Verurteilung ergibt, Straftaten schwerer<br />

und besonders schwerer Kriminalität zugrunde liegen können. Unabhängig<br />

von der Ausweisung beschränkt sich die Prüfung rechtsstaatlicher Grundsätze<br />

(insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) im Hinblick auf das<br />

besondere öffentliche Interesse an der Ausweisung auf die Befristung der<br />

Wirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 3). Die strikte und zugleich<br />

strenge Rechtsfolge des § 53 erfordert grundsätzlich keine Güter- und Interessenabwägung,<br />

da die Ausweisungsvorschrift die Schranken der Handlungsfreiheit<br />

des Ausländers setzt, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung<br />

des sozialen Zusammenlebens im Interesse der öffentlichen Sicherheit in<br />

den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht.<br />

53.1.1 Zwingende Ausweisung wegen schwerer und besonders schwerer Kriminalität<br />

53.1.1.1 Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens<br />

drei Jahren muss nach § 53 Nr. 1 1. Alt. auf einem einzigen Urteil<br />

beruhen. Unerheblich ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen Tat verhängt<br />

worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe<br />

für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB, 31 f. JGG) von mindestens drei Jahren<br />

handelt. Bei mehreren Verurteilungen, die zur Bildung einer Gesamtstrafe<br />

oder Einheitsjugendstrafe geführt haben, ist es unerheblich, ob die Vollstreckung<br />

einer dieser Strafen früher zur Bewährung ausgesetzt worden ist.<br />

Ist ein Erwachsener wegen in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53<br />

StGB) begangener vorsätzlicher und fahrlässiger Straftaten verurteilt worden,<br />

ist der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 1. Alt. nur erfüllt, wenn der auf die<br />

Vorsatztaten entfallende Teil der Strafe mindestens drei Jahre beträgt. Dies ist<br />

bei in Tateinheit begangenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten der Fall,<br />

wenn in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgesprochen oder nach den Tatumständen<br />

oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das<br />

Gericht die Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren schon allein im Hinblick<br />

auf die Vorsatztaten verhängt hat. Ist wegen in Tatmehrheit begangener vorsätzlicher<br />

und fahrlässiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden,<br />

ist der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 1. Alt. erfüllt, wenn<br />

- wegen einer Vorsatztat eine Einzelstrafe von mindestens drei Jahren<br />

ausgesprochen worden ist,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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