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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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99 Zu § 99 Verordnungsermächtigung<br />

99 Von der Ermächtigung ist durch Erlass der Verordnung zur Durchführung des<br />

Zuwanderungsgeseztes, die die AufenthV und die Änderung der AZRG-<br />

Durchführungsverordnung enthält, Gebrauch gemacht worden.<br />

100 Zu § 100 Sprachliche Anpassung<br />

(Nicht belegt)<br />

101 Zu § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte<br />

101.0 Wirkung der Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsgenehmigungen<br />

101.0.1 Die Übergangsvorschrift in § 101 ordnet die Fortgeltung bestehender Aufenthaltsrechte<br />

an und regelt die kraft gesetzlicher Anordnung automatisch eintretende<br />

Überleitung („gilt fort als“) der nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigungen<br />

auf die nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vorgesehenen<br />

Aufenthaltstitel. Es ist daher grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen,<br />

bestehende Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz<br />

vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach<br />

dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> zu ersetzen. Soweit dennoch entsprechende Anträge<br />

gestellt werden, sollte ihnen zur Vermeidung fruchtloser Streitigkeiten entsprochen<br />

und eine Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV erhoben werden.<br />

101.0.1 Die Vorschrift stellt aber lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt<br />

ausschließlich, dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich<br />

umgeschrieben werden muss, sondern kraft Gesetzes ab 01.01.2005 die Wirkungen<br />

des neuen Rechts entfaltet. Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber<br />

hingegen nicht angeordnet, wie sich auch aus dem Umkehrschluss<br />

zu der Vorschrift in § 102 Abs. 2 ergibt, die z.B. die Anrechnung von Zeiten des<br />

Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz für die Erteilung<br />

einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet. Einer solchen Regelung<br />

hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend als Zeiten der<br />

jeweils erforderlichen Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden.<br />

101.1 Überleitung unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen<br />

101.1.1 Nach Absatz 1 Satz 1 gilt eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung<br />

oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis<br />

fort. Durch die von Gesetzes wegen mit unmittelbarer Wirkung eintretende<br />

Überleitung können die Inhaber derartiger Aufenthaltsgenehmigungen nach<br />

altem Recht daher ab dem 01.01.2005 alle für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis<br />

vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen. Die Überleitung<br />

erfolgt entsprechend dem der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten<br />

Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und<br />

Sachverhalt, so dass eine entsprechende Zuordnung zu erfolgen hat. Danach<br />

gelten fort als Niederlassungserlaubnis<br />

- nach § 9 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 24<br />

Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3 AuslG, Aufenthaltsberechtigungen<br />

nach § 27 AuslG,<br />

- nach § 23 Abs. 2 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 1 Abs. 3<br />

HumHAG und nachfolgende Aufenthaltsberechtigungen<br />

nach § 27 AuslG (vgl. Nummern 101.1.2 und<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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