29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- die Ausweisung und<br />

- 320 -<br />

- die Abschiebungsandrohung und Bestimmung einer Ausreisefrist.<br />

72.3.1.4 Wird durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Maßnahme i.S.v. § 72<br />

Abs. 3 Satz 1 geändert oder aufgehoben, besteht das Beteiligungserfordernis<br />

ebenfalls.<br />

72.4 Strafrechtliche Verfahren<br />

72.4.1 § 72 Abs. 4 soll verhindern, dass durch die ausländerrechtlichen Maßnahmen<br />

der Ausweisung und Abschiebung die Strafverfolgung wesentlich erschwert<br />

oder vereitelt wird. Die Ausländerbehörde hat daher das Einvernehmen der<br />

Staatsanwaltschaft einzuholen, wenn ihr bekannt ist, dass ein strafrechtliches<br />

Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.<br />

72.4.2 Von der Einholung des Einvernehmens kann im Einzelfall abgesehen werden,<br />

soweit die Staatsanwaltschaft für bestimmte Fallgruppen, z.B. bei Ermittlungen<br />

wegen einer Straftat nach § 95, generell ihr Einvernehmen erteilt hat.<br />

72.4.3 Das Beteiligungserfordernis der Strafverfolgungsbehörden nach § 72 Abs. 4<br />

bezieht sich nicht auf die Zurückweisung (§ 15), die Zurückschiebung (§ 57)<br />

oder die Entscheidung über den Aufenthaltstitel (§ 79 Abs. 2).<br />

73 Zu § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei<br />

der Erteilung von Aufenthaltstiteln<br />

73.1.1 § 73 Abs. 1 enthält eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der im Visumverfahren<br />

von der Auslandsvertretung erhobenen personenbezogenen Daten<br />

des Visumantragstellers und eines etwaigen Einladers an die Sicherheitsbehörden<br />

des Bundes <strong>zum</strong> Zweck der Feststellung von Versagungsgründen nach<br />

§ 5 Abs. 4 Satz 1. Um zu gewährleisten, dass das sicherheitsrelevante Wissen<br />

aller Sicherheitsbehörden einschließlich der Nachrichtendienste für die Feststellung<br />

zur Verfügung stehen kann, ist die Anfragebefugnis der Auslandsvertretung<br />

auf alle Stellen erstreckt worden, die über personenbezogene Erkenntnisse<br />

zur Terrorismusabwehr verfügen können. Zu Personen, die sich bislang<br />

noch nie im Bundesgebiet aufgehalten haben, können solche Informationen<br />

insbesondere beim Bundesnachrichtendienst oder - in dessen Funktion als<br />

Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale<br />

Kriminalpolizeiliche Organisation - beim Bundeskriminalamt vorhanden sein.<br />

Bei Personen mit Voraufenthalten im Bundesgebiet kann daneben auch das<br />

Bundesamt für Verfassungsschutz ebenso wie das Bundeskriminalamt über<br />

Erkenntnisse im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 verfügen. Im Hinblick auf die vom<br />

internationalen Terrorismus für die Militärinfrastruktur ausgehenden Gefahren<br />

ist auch die mögliche Beteiligung des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich.<br />

Das Zollkriminalamt muss wegen seiner Aufgaben im Bereich der Bekämpfung<br />

der <strong>Pro</strong>liferation beteiligt werden können.<br />

73.1.2 Gegenüber welchen Behörden und in welchen Fällen die Auslandsvertretungen<br />

von der Anfragebefugnis Gebrauch machen, wird unter Berücksichtigung<br />

der aktuellen Sicherheitslage gemäß Absatz 4 durch das Bundesministerium<br />

des Innern einvernehmlich mit dem Auswärtigen Amt festgelegt.<br />

73.1.3 Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Behörden übermitteln vor der Ausstellung<br />

eines Ausnahme-Visums oder eines Passersatzpapieres die erhobenen Daten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!