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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Satz 3). Inhaber eines Touristenvisums können ohne vorherige Ausreise nur<br />

dann in einen langfristigen Aufenthaltszweck überwechseln, wenn ein Anspruch<br />

auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Für<br />

<strong>Asyl</strong>bewerber gelten die Einschränkungen des § 10 Abs. 1 und für abgelehnte<br />

<strong>Asyl</strong>bewerber die des § 10 Abs. 3.<br />

7.1.2.2 Beantragt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck, entscheidet<br />

die Ausländerbehörde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />

den neuen Aufenthaltszweck vorliegen und keine Ausschlussgründe eingreifen,<br />

soweit erforderlich, nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der beantragte<br />

Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die bisherige Aufenthaltserlaubnis gilt bis<br />

<strong>zum</strong> Ablauf ihrer Geltungsdauer und unter den Voraussetzungen des § 81<br />

Abs. 4 auch nach deren Ablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als<br />

fortbestehend, und zwar auch dann, wenn der Antrag abgelehnt wird.<br />

7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach des § 7 Abs. 1 Satz 3 kann nur zu einem Zweck erteilt<br />

werden, der in Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, nicht geregelt ist. Es handelt sich<br />

um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, nach der unter anderem<br />

Aufenthalte <strong>zum</strong> Zwecke der Eheschließung erlaubt werden können, da dieser<br />

Aufenthaltszweck nicht mehr vorgesehen ist. Nicht möglich ist die Erteilung<br />

nach dieser Vorschrift, wenn spezielle gesetzliche Voraussetzungen für den<br />

angestrebten Aufenthaltszweck zwar bestehen, aber nicht erfüllt sind. Ein<br />

denkbarer Anwendungsfall wäre, dass ein Ausländer sich in Deutschland niederlassen<br />

möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben. Abweichungen<br />

von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 scheiden in solchen<br />

Fällen aus; bei angestrebten Daueraufenthalten ist zusätzlich der Nachweis<br />

über eine Pflegeversicherung zu führen.<br />

7.2 Befristung der Aufenthaltserlaubnis<br />

7.2.1 Die Maßgabe, die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten<br />

Aufenthaltszwecks zu befristen, gibt der zuständigen Behörde ausreichenden<br />

Spielraum, um dem Einzelfall angemessene Frist festzulegen. Die<br />

Frist muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts<br />

erstrecken. Sie kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen<br />

auch vorzeitig enden.<br />

7.2.1.1 Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeitsdauer des Passes<br />

oder Passersatzes des Ausländers nicht überschreiten. Bei Ausländern<br />

aus außereuropäischen Staaten mit Ausnahme von Australien, Israel, Japan,<br />

Kanada, Neuseeland und den USA muss die Gültigkeitsdauer des Passes die<br />

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis um mindestens drei Monate überschreiten.<br />

7.2.1.2 Besitzt bei nachgezogenen oder hier geborenen Kindern <strong>zum</strong>indest ein Elternteil<br />

bereits eine Niederlassungserlaubnis, soll die Aufenthaltserlaubnis unabhängig<br />

von der Gültigkeitsdauer des Passes oder des Passersatzes i.d.R.<br />

sofort bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Andernfalls wird<br />

die Aufenthaltserlaubnis für das Kind in Anlehnung an die Befristung der Aufenthaltserlaubnis<br />

der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils erteilt.<br />

7.2.1.3 Die Aufenthaltserlaubnis ist in den nicht von Nummer 7.2.1.2 erfassten Fällen<br />

regelmäßig zunächst für 13 Monate (s. § 44 Abs. 1 Satz 2) zu erteilen und<br />

dann um jeweils zwei Jahre zu verlängern, bis die Voraussetzungen für die<br />

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorliegen, es sei denn, der Aufenthaltszweck<br />

erforderte eine kürzere Befristung oder diese wäre gesetzlich vor-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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