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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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verwahren, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Pass<br />

oder Passersatz vor der Ausreise vernichten, unbrauchbar machen oder in<br />

sonstige Weise der Behörde vorenthalten will. Die Polizeien der Länder und<br />

die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten<br />

Behörden können den Pass oder Passersatz sicherstellen.<br />

50.6.2 Bei Angehörigen der im Anhang II zur EU-Visumverordnung genannten Positivstaaten<br />

kann von der Passverwahrung abgesehen werden, wenn sie nach<br />

den Erfahrungen in der Praxis nicht erforderlich ist. In allen anderen Fällen<br />

kann von der Passverwahrung nur abgesehen werden, wenn sich in der Ausländerakte<br />

eine Ablichtung des Passes befindet und wenn nach den Erfahrungen<br />

der Ausländerbehörde der Herkunftsstaat problemlos einen Passersatz<br />

ausstellt.<br />

50.6.3 Über die Passverwahrung erhält der Ausländer eine formlose Bescheinigung,<br />

die gebührenfrei erteilt wird. Bereits in diesem Zeitpunkt sollte die Grenzübertrittsbescheinigung<br />

mit dem Hinweis ausgehändigt werden, dass diese bei der<br />

Entgegennahme des Passes oder Passersatzes bei der Grenzübergangsstelle<br />

abzugeben ist. Ein Ausweisersatz wird nicht ausgestellt.<br />

50.6.4 Soweit möglich, sollte der Pass dem Ausländer nicht vor der Ausreise, sondern<br />

erst bei der Ausreise an der Grenzübergangsstelle bei Abgabe der<br />

Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt werden.<br />

50.6.5 Der Pass kann dem Ausländer zwischenzeitlich überlassen werden, wenn es<br />

aus zwingenden Gründen erforderlich ist.<br />

50.7 Ausschreibung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei<br />

50.7.1 Zur Ausschreibung von Ausländern zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme<br />

nach § 50 Abs. 7 Satz 1 siehe Nrn. 53.0.10.1.1 und 58.4.2. Die Ausschreibung<br />

nach § 50 Abs. 7 Satz 2 betrifft Fälle der Durchsetzung der gesetzlichen<br />

Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufgrund einer Ausweisung oder<br />

einer vollzogenen Abschiebung oder Zurückschiebung (s. Nummern<br />

53.0.10.1.1 und 58.4.1.1). Die Voraussetzungen für eine Festnahme im Falle<br />

des Antreffens im Bundesgebiet liegen nicht vor, wenn der Ausländer im Besitz<br />

einer Betretenserlaubnis ist (§ 11 Abs. 2).<br />

50.7.2 Nach § 15a verteilte Ausländer werden unter den in § 66 <strong>Asyl</strong>VfG genannten<br />

Voraussetzungen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.<br />

51 Zu § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung<br />

von Beschränkungen<br />

51.1 Erlöschen der Aufenthaltstitel<br />

51.1.0 Auf die Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kommt es<br />

nicht an (§ 84 Abs. 2 Satz 1). Der Aufenthaltstitel erlischt außer in den in § 51<br />

Abs. 1 genannten Fällen auch dann, wenn er nach § 48 VwVfG zurückgenommen<br />

wird.<br />

51.1.1 Ausweisung<br />

Im Falle der Ausweisung eines <strong>Asyl</strong>bewerbes erlischt nicht die Aufenthaltsgestattung<br />

nach dem <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz, sondern nur ein etwaiger asylunabhängiger<br />

Aufenthaltstitel. Ist die Ausweisung nach § 56 Abs. 4 auflösend<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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