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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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26.4.2.1 Absatz 4 Satz 4 gilt auch für in Deutschland geborene Kinder (Erst-Recht-<br />

Schluss) und für inzwischen volljährig gewordene und nicht (mehr) ledige Kinder.<br />

27 Zu § 27 Grundsatz des Familiennachzugs<br />

27.0 Allgemeines<br />

27.0.1 § 27 enthält allgemeine Regelungen <strong>zum</strong> Familiennachzug von Ausländern zu<br />

Deutschen oder Ausländern. Die Vorschrift vermittelt für sich genommen keinen<br />

Anspruch und beinhaltet keine Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln,<br />

findet aber bei der Erteilung nach §§ 28, 30, 32 und 36 stets Anwendung.<br />

27.0.2 Die Vorschriften des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es <strong>zum</strong> Familiennachzug werden in<br />

dessen Anwendungsbereich durch das FreizügigG /EU verdrängt. Wenn also<br />

ein Ausländer einer der in § 3 FreizügigG/EU genannten Familienangehörigen<br />

ist, finden die §§ 27 ff. grundsätzlich keine Anwendung; vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1.<br />

Vor einer Prüfung nach den §§ 27 ff. ist daher stets zu untersuchen, ob nicht<br />

der sachliche Anwendungsbereich des FreizügigG/EU eröffnet ist. Nur wenn<br />

sich ausnahmsweise Freizügig/EU ergeben sollte, dass ein Familienangehöriger<br />

im Sinne des § 3 FreizügigG/EU keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

hat, ihm jedoch nach den §§ 27 ff. ein Aufenthaltstitel erteilt<br />

werden müsste oder nach Ermessen erteilt werden könnte, kommt wegen des<br />

Benachteilungsverbotes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FreizügigG/EU die Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels in Anwendung der §§ 27 ff. in Betracht.<br />

27.0.3 Der Anwendungsbereich des FreizügigG/EU ist auch eröffnet, wenn ein Deutscher<br />

von seinem Freizügigkeitsrecht nach europäischem Recht Gebrauch<br />

macht und mit ausländischen Familienangehörigen aus einem anderen Mitgliedsstaat<br />

der EU, in dem er seinen dauernden Aufenthalt hatte, nach<br />

Deutschland kommt.<br />

27.0.4 Beruht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf familienrechtlichen<br />

Beziehungen, so sind diese Beziehungen grundsätzlich durch öffentliche Urkunden,<br />

vorzugsweise Personenstandsurkunden, nachzuweisen. In welcher<br />

Form der Nachweis im Einzelfall zu führen ist, liegt im Ermessen der Behörde.<br />

Bei fremdsprachigen Urkunden kann die Vorlage einer Übersetzung durch eine<br />

geeignete Person verlangt werden. Grundsätzlich kann die Legalisation ausländischer<br />

öffentlicher Urkunden durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung<br />

gefordert werden. Soweit das Auswärtige Amt für Urkunden aus bestimmten<br />

Staaten keine Legalisation durchführt, kann verlangt werden, dass die<br />

zuständige deutsche Auslandsvertretung aufgrund eines Gutachtens eines im<br />

Ausstellungsstaat zugelassenen Vertrauensanwalts zur Richtigkeit einer vorgelegten<br />

Urkunde Stellung nimmt; dabei wird die Identität des Gutachers nicht<br />

offen gelegt. Bei Urkunden aus Staaten, die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens<br />

vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher<br />

Urkunden von der Legalisation sind, kann eine Legalisation nicht erfolgen. An<br />

die Stelle der Legalisation tritt ein als „Apostille“ bezeichneter Vermerk einer<br />

Behörde des Ausstellerstaates. Mit einigen Staaten bestehen zudem Abkommen,<br />

wonach einfach- bzw. mehrsprachige Urkunden ohne weitere Förmlichkeit<br />

(Legalisation oder Apostille) anzuerkennen sind. Das Auswärtige Amt stellt<br />

im Internet aktuelle Informationen <strong>zum</strong> internationalen Urkundenverkehr zur<br />

Verfügung.<br />

27.0.5 Besonderheiten bei der erstmaligen Gestattung des Nachzuges türkischer<br />

Staatsangehöriger<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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