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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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haltserlaubnis zu erteilen, wenn die Arbeitsverwaltung nach Prüfung der Auswirkungen<br />

auf die Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation im Einzelfall gemäß<br />

§ 39 zugestimmt hat. Beschränkungen der Zustimmung der Bundesagentur für<br />

Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. Die Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 und 2 müssen erfüllt sein. Die frühere Beschränkung auf die in<br />

§ 2 ASAV, § 2 AAV genannten Aus- und Weiterbildungen ist entfallen.<br />

17.1.1.2 Die Aufenthaltserlaubnis wird i.d.R. für zwei Jahre erteilt und kann bis <strong>zum</strong><br />

Abschluss der Ausbildung jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.<br />

Wird die Ausbildung im Rahmen eines entwicklungspolitischen <strong>Pro</strong>gramms<br />

finanziell gefördert, ist die Verlängerung durch Nebenbestimmung gemäß § 8<br />

Abs. 2 auszuschließen.<br />

17.1.1.3 Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Ausbildungszwecken<br />

an Jugendliche, die im Besitz einer Duldung sind, ist künftig in Anlehnung an<br />

das bereits im Jahre 1999 mit dem Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen<br />

abgesprochene Vorgehen künftig wie folgt zu verfahren. Ist eine kurzfristige<br />

Aufenthaltsbeendigung nicht möglich, liegen aber auch die Voraussetzungen<br />

für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nicht vor,<br />

kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis<br />

zu Ausbildungszwecken erteilt werden, wenn<br />

- der ausländische Jugendliche sich bereit erklärt, nach Abschluss der<br />

Ausbildung freiwillig auszureisen,<br />

- durch die Ausbildung des Jugendlichen in Deutschland der Aufenthalt<br />

ausreisepflichtiger Angehöriger nicht verlängert wird,<br />

- der Lebensunterhalt des Jugendlichen für die Dauer der Ausbildung<br />

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. In besonderen<br />

Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden (z.B. bei unbegleiteten<br />

minderjährigen Flüchtlingen oder bei Personen, deren Rückkehr<br />

voraussichtlich auch langfristig nicht möglich sein wird, weil in derartigen<br />

Fällen kein Regelfall i.S. des § 5 vorliegt).<br />

Von der Nachholung des Visumverfahrens ist abzusehen; die Erfüllung der<br />

Passpflicht ist dagegen zu fordern. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

über die Dauer der Ausbildung hinaus ist gemäß § 8 Abs. 2 auszuschließen.<br />

Liegt ein zwingender Versagungsgrund vor (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1), ist die<br />

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 ausgeschlossen.<br />

17.1.1.4 In den Fällen, in denen geduldete Jugendliche gegenwärtig bereits eine Ausbildung<br />

absolvieren, kann unter den in Nummer 17.1.1.3 dargestellten Voraussetzungen<br />

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die Voraussetzungen<br />

des § 60 a Abs. 2 weiterhin vorliegen. Auch wenn eine Abschiebung voraussichtlich<br />

kurzfristig möglich sein sollte, wäre der Abbruch der Ausbildung<br />

unverhältnismäßig und damit die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich,<br />

wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt und<br />

- der Jugendliche sich bereit erklärt, nach Abschluss der Ausbildung freiwillig<br />

auszureisen,<br />

- die ausreisepflichtigen Angehörigen (Eltern und minderjährige Geschwister)<br />

freiwillig ausgereist sind,<br />

- der Lebensunterhalt des Jugendlichen für die Dauer der Ausbildung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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