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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sondere Umständen dagegen. Die Voraussetzungen des § 44 (Berechtigung<br />

zur Teilnahme an einem Integrationskurs) müssen in diesen Fällen nicht geprüft<br />

werden. Personen, die bereits einen Integrationskurs absolviert haben,<br />

können nicht nochmals zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet<br />

werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 2 IntV).<br />

44a.1.2.1.1 Eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt ist nicht möglich bei Personen, die<br />

von der Teilnahmeverpflichtung kraft Gesetzes (§ 44a Abs. 2) ausgenommen<br />

sind.<br />

44a.1.2.1.2 In der Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (Verwaltungsakt)<br />

sollen die Betroffenen auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen<br />

werden. Bei Verletzung dieser Teilnahmepflicht können die Sozialleistungen<br />

um bis zu 10 % gekürzt werden (§ 44a Abs. 3 Satz 2). Die Stelle, die<br />

Sozialleistungen bewilligt, ist insoweit auf die Mitteilung der<br />

Ausländerbehörden und diese wiederum auf die Mitteilung des Kursträgers<br />

angewiesen. Meldungen der Kursträger über Unregelmäßigkeiten sind über<br />

die Ausländerbehörde der die Sozialleistung bewilligenden Stelle unverzüglich<br />

mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 IntV).<br />

44a.1.2.1.3 Über die Verpflichtung <strong>zum</strong> Besuch des Integrationskurses stellt die Ausländerbehörde<br />

entsprechend dem Formular des BAMF eine Bestätigung aus (§ 6<br />

IntV) und händigt diese aus. Die Ausländerbehörde übermittelt dem BAMF die<br />

notwendigen Daten (§ 8 Abs. 2 IntV).<br />

44a.1.2.2 Die Verpflichtung des Ausländers nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) setzt eine<br />

besondere Integrationsbedürftigkeit voraus. Die besondere Integrationsbedürftigkeit<br />

ist gegeben, wenn an der Integration auch ein öffentliches Interesse<br />

besteht. Dies ist z.B. der Fall bei sozialen <strong>Pro</strong>blemlagen im unmittelbaren Lebens-<br />

und Arbeitsumfeld aufgrund von Integrationsdefiziten, die auf fehlende<br />

Sprachkenntnisse zurückzuführen sind (vgl. § 4 Abs. 4 IntV) und bei Eltern<br />

(insbesondere Müttern) von Kleinkindern und schulpflichtigen Kindern. Diese<br />

besonders integrationsbedürftigen Ausländer können ebenfalls unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihrer Zuwanderung durch Verwaltungsakt zur Teilnahme an<br />

einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn feststeht, dass Kursplätze<br />

verfügbar und <strong>zum</strong>utbar erreichbar sind (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Nummern<br />

44a.1.2.1 bis 44a.1.2.1.3 gelten für das Verfahren entsprechend.<br />

44a.1.2.3 Nach § 44a Abs. 1 Satz 2 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des<br />

Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs<br />

verpflichtet ist. Über seine Teilnahmeverpflichtung am Integrationskurs und<br />

zugleich über seinen Anspruch auf Integrationsförderung ist der Ausländer zu<br />

unterrichten (vgl. § 6 IntV, Nr. 43.4.6).<br />

44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht<br />

§ 44a Abs. 2 regelt die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur<br />

Kursteilnahme nach § 44a Abs. 1. In den Fällen, in denen vergleichbare Qualifikationen<br />

durch Angebote anderer Bildungseinrichtungen, z. B. öffentliche<br />

oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeiteber<br />

oder anderer Träger, erworben werden, bedarf es keiner Verpflichtung zur<br />

Teilnahme am Integrationskurs. Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern<br />

Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder<br />

persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht <strong>zum</strong>utbar ist, etwa bei<br />

eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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