29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 210 -<br />

52.1.1.2.1 - wenn für den Ausländer ein späterer Daueraufenthalt im Bundesgebiet<br />

ausgeschlossen ist, weil eine Aufenthaltsverfestigung nach § 8 Abs. 2<br />

ausgeschlossen worden ist<br />

52.1.1.2.2 - wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25<br />

Abs. 3, 4 Satz 1 oder 5 ist, ein Abschiebungshindernis nicht mehr besteht<br />

und die Aufenthaltserlaubnis noch länger als 6 Monate gültig ist,<br />

oder<br />

52.1.1.2.3 - wenn gegen einen Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis<br />

ist, ein Ausweisungsgrund vorliegt.<br />

Wenn der Aufenthaltstitel nicht widerrufen wird, ist ein Ausweisersatz auszustellen.<br />

52.1.2 Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit<br />

52.1.2.1 Das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> ermöglicht bei Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit<br />

den Widerruf des Aufenthaltstitels aus zwei Gründen:<br />

52.1.2.1.1 - Die Aufenthaltsgewährung und der gegenwärtige aufenthaltsrechtliche<br />

Status können wesentlich auf der bisherigen Staatsangehörigkeit beruhen.<br />

Insoweit ist der Widerrufsgrund eine spezielle, abweichend von §<br />

7 Abs. 2 Satz 2 nicht nur für die befristete, sondern für alle Aufenthaltstitel<br />

geltende Regelung des Wegfalls einer für die Erteilung oder Verlängerung<br />

des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung.<br />

52.1.2.1.2 - Der Verlust u. ggf. auch Wechsel der Staatsangehörigkeit können eine<br />

spätere Aufenthaltsbeendigung unmöglich machen.<br />

Bei der Entscheidung über den Widerruf ist daher zu prüfen, ob im konkreten<br />

Einzelfall einer dieser beiden Gründe den Widerruf rechtfertigt.<br />

52.1.2.2 Sofern mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung<br />

für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels entfallen ist, kann von<br />

einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels<br />

ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und deshalb<br />

ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende Erteilungsvoraussetzung<br />

ist die Staatsangehörigkeit nur für die Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

nach § 34 BeschV sowie ggf. nach § 23, sofern die Anordnung dies<br />

vorsieht.<br />

52.1.2.3 Ebenso ist der Aufenthaltstitel bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit zu<br />

widerrufen, wenn der Aufenthalt nur wegen der Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung<br />

gewährt wurde und dieser Grund durch den Staatsangehörigkeitswechsel<br />

entfallen ist.<br />

52.1.2.4 Nicht zwingende, aber wesentliche Voraussetzung kann die Staatsangehörigkeit<br />

gewesen sein für z.B.<br />

52.1.2.4.1 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3<br />

bis 5<br />

52.1.2.4.2 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit oder<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!