29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 291 -<br />

Umstände können beispielsweise sein: Erfüllung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich<br />

der Passbeschaffung, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im<br />

vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. §§ 80 Abs. 5, 80b Abs. 3, 123 VwGO),<br />

Fälle des § 14 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG oder Feststellung eines rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Abschiebungshindernisses. Da die Zuständigkeit für den Vollzug<br />

der Abschiebungshaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1<br />

Satz 3 FEVG der Ausländerbehörde obliegt, kann diese auch die Haftentlassung<br />

veranlassen, bevor der Haftbeschluss förmlich aufgehoben wurde.<br />

In den Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Aufhebung des Haftbeschlusses<br />

beim zuständigen Gericht beantragt, veranlasst sie daher umgehend<br />

auch die Entlassung des Ausländers aus der Justizvollzugsanstalt. Die ZAAB<br />

haben die Einhaltung dieser Regelungen in geeigneter Weise zu überwachen.<br />

62.3.0.3 In Fällen, in denen sich der Ausländer für längere Zeit in Strafhaft befindet, ist<br />

die Ausländerbehörde gehalten, während dieser Zeit die Abschiebung so vorzubereiten,<br />

dass sie unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft durchgeführt<br />

werden kann. Sicherungshaft kann auch im Anschluss an die Strafhaft oder<br />

Untersuchungshaft nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angeordnet<br />

werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abschiebung aus von der Ausländerbehörde<br />

nicht zu vertretenden Gründen (z.B. wegen fehlender Flugverbindung)<br />

ausnahmsweise nicht unmittelbar aus der Haft durchgeführt werden<br />

kann. Die Anordnung von Sicherungshaft entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit,<br />

wenn die Ausländerbehörde mit der in solchen Fällen gebotenen<br />

Beschleunigung zuvor vergeblich versucht hatte, die Abschiebung aus der Haft<br />

heraus zu ermöglichen. Die Ausländerbehörde trifft insoweit eine besondere<br />

Begründungspflicht.<br />

62.3.1 Sicherungshaft kann auch bei wiederholter Haftanordnung grundsätzlich nur<br />

bis zu insgesamt sechs Monaten angeordnet werden. Bei der Beantragung von<br />

Sicherungshaft bis zu sechs Monaten sind besondere Anforderungen an die<br />

Begründungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit zu stellen.<br />

62.3.2 Eine Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate auf die Höchstdauer<br />

von 18 Monaten ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Ausländer<br />

seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 3 Satz 2) und ihm dies zuzurechnen<br />

ist (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten;<br />

Verstoß gegen die Passvorlagepflicht nach § 48 Abs. 1; Weigerung,<br />

sich der Auslandsvertretung des Heimatstaates oder eines Drittstaates vorzustellen).<br />

Eine Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu 12 Monate ist unter<br />

den gleichen Voraussetzungen zulässig, wenn der Ausländer einen <strong>Asyl</strong>folgeantrag<br />

gestellt hat. Auf Nummer 62.0.1.1 wird verwiesen. Die Ausschöpfung<br />

von Rechtsschutzmöglichkeiten stellt keine Verhinderung der Abschiebung<br />

i.S.v. § 62 Abs. 3 dar.<br />

62.3.3 Die Ausländerbehörde hat während der Dauer der Sicherungshaft in regelmäßigen<br />

Abständen, innerhalb von drei Monaten mindestens einmal, zu prüfen,<br />

ob die Haftgründe fortbestehen, und dies in den Akten zu vermerken. Sie hat<br />

den Vollzug der Abschiebungshaft unverzüglich auszusetzen (vgl. Nummer<br />

62.3.0.2) und deren Aufhebung zu beantragen, wenn die für deren Anordnung<br />

maßgebenden Gründe entfallen sind.<br />

62.3.4 Die in § 62 Abs. 3 Satz 2 AuslG genannte Frist ist eine absolute Höchstfrist, die<br />

auch dann nicht überschritten werden darf, wenn der Ausländer innerhalb der<br />

Frist nicht abgeschoben werden konnte. Wurde daher diese Höchstfrist ausgeschöpft,<br />

ohne dass eine Abschiebung erfolgen konnte, ist der Ausländer aus<br />

der Haft zu entlassen. Es ist auch unzulässig, den Ausländer vor Ablauf der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!