Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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Umstände können beispielsweise sein: Erfüllung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich<br />
der Passbeschaffung, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im<br />
vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. §§ 80 Abs. 5, 80b Abs. 3, 123 VwGO),<br />
Fälle des § 14 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG oder Feststellung eines rechtlichen oder tatsächlichen<br />
Abschiebungshindernisses. Da die Zuständigkeit für den Vollzug<br />
der Abschiebungshaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1<br />
Satz 3 FEVG der Ausländerbehörde obliegt, kann diese auch die Haftentlassung<br />
veranlassen, bevor der Haftbeschluss förmlich aufgehoben wurde.<br />
In den Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Aufhebung des Haftbeschlusses<br />
beim zuständigen Gericht beantragt, veranlasst sie daher umgehend<br />
auch die Entlassung des Ausländers aus der Justizvollzugsanstalt. Die ZAAB<br />
haben die Einhaltung dieser Regelungen in geeigneter Weise zu überwachen.<br />
62.3.0.3 In Fällen, in denen sich der Ausländer für längere Zeit in Strafhaft befindet, ist<br />
die Ausländerbehörde gehalten, während dieser Zeit die Abschiebung so vorzubereiten,<br />
dass sie unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft durchgeführt<br />
werden kann. Sicherungshaft kann auch im Anschluss an die Strafhaft oder<br />
Untersuchungshaft nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angeordnet<br />
werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abschiebung aus von der Ausländerbehörde<br />
nicht zu vertretenden Gründen (z.B. wegen fehlender Flugverbindung)<br />
ausnahmsweise nicht unmittelbar aus der Haft durchgeführt werden<br />
kann. Die Anordnung von Sicherungshaft entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit,<br />
wenn die Ausländerbehörde mit der in solchen Fällen gebotenen<br />
Beschleunigung zuvor vergeblich versucht hatte, die Abschiebung aus der Haft<br />
heraus zu ermöglichen. Die Ausländerbehörde trifft insoweit eine besondere<br />
Begründungspflicht.<br />
62.3.1 Sicherungshaft kann auch bei wiederholter Haftanordnung grundsätzlich nur<br />
bis zu insgesamt sechs Monaten angeordnet werden. Bei der Beantragung von<br />
Sicherungshaft bis zu sechs Monaten sind besondere Anforderungen an die<br />
Begründungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit zu stellen.<br />
62.3.2 Eine Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate auf die Höchstdauer<br />
von 18 Monaten ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Ausländer<br />
seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 3 Satz 2) und ihm dies zuzurechnen<br />
ist (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten;<br />
Verstoß gegen die Passvorlagepflicht nach § 48 Abs. 1; Weigerung,<br />
sich der Auslandsvertretung des Heimatstaates oder eines Drittstaates vorzustellen).<br />
Eine Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu 12 Monate ist unter<br />
den gleichen Voraussetzungen zulässig, wenn der Ausländer einen <strong>Asyl</strong>folgeantrag<br />
gestellt hat. Auf Nummer 62.0.1.1 wird verwiesen. Die Ausschöpfung<br />
von Rechtsschutzmöglichkeiten stellt keine Verhinderung der Abschiebung<br />
i.S.v. § 62 Abs. 3 dar.<br />
62.3.3 Die Ausländerbehörde hat während der Dauer der Sicherungshaft in regelmäßigen<br />
Abständen, innerhalb von drei Monaten mindestens einmal, zu prüfen,<br />
ob die Haftgründe fortbestehen, und dies in den Akten zu vermerken. Sie hat<br />
den Vollzug der Abschiebungshaft unverzüglich auszusetzen (vgl. Nummer<br />
62.3.0.2) und deren Aufhebung zu beantragen, wenn die für deren Anordnung<br />
maßgebenden Gründe entfallen sind.<br />
62.3.4 Die in § 62 Abs. 3 Satz 2 AuslG genannte Frist ist eine absolute Höchstfrist, die<br />
auch dann nicht überschritten werden darf, wenn der Ausländer innerhalb der<br />
Frist nicht abgeschoben werden konnte. Wurde daher diese Höchstfrist ausgeschöpft,<br />
ohne dass eine Abschiebung erfolgen konnte, ist der Ausländer aus<br />
der Haft zu entlassen. Es ist auch unzulässig, den Ausländer vor Ablauf der<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005