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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ergibt. Der Ausländer hat die für seine<br />

Person günstigen Gesichtspunkte vorzutragen und hierbei die erforderlichen<br />

Gutachten vorzulegen (§ 82 Abs. 1).<br />

55.2.4.2 Die Prüfung, ob der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 4 vorliegt, erfolgt<br />

im Allgemeinen nur, wenn eine entsprechende Mitteilung vorliegt. Für Sozialbehörden,<br />

Ärzte und andere Einrichtungen bestehen erweiterte Offenbarungsbefugnisse<br />

und Auskunftspflichten (§ 88 Abs. 2; § 71 Abs. 2 SGB X).<br />

55.2.5 Gesundheitsgefährdung, Obdachlosigkeit<br />

55.2.5.1<br />

Der Ausweisungsgrund setzt voraus, dass der Ausländer an einer nach dem<br />

Bundesseuchengesetz meldepflichtigen auf Menschen übertragbaren Krankheit,<br />

einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit oder ähnlich gefährlichen<br />

und übertragbaren Krankheit leidet (z.B. AIDS) oder Überträger einer<br />

solchen Krankheit ist und durch sein Verhalten die Gefahr der Übertragung<br />

auf andere schafft. Er muss daher durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit<br />

gefährden, indem er eine vermeidbare Übertragungsmöglichkeit nicht<br />

vermeidet oder entsprechende Schutzmöglichkeiten nicht einhält. Anlass zur<br />

Prüfung dieses Ausweisungsgrundes besteht im Allgemeinen nur aufgrund<br />

einer entsprechenden Mittelung der Gesundheitsverwaltung im Einzelfall (§ 87<br />

Abs. 2).<br />

55.2.5.2.1 Obdachlosigkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung<br />

ausreichenden Wohnraums (§ 2 Abs. 4). Obdachlos<br />

sind nur<br />

- Personen ohne ausreichende Unterkunft, die in Obdachlosen- oder<br />

sonstigen Behelfsunterkünften oder vergleichbaren Unterkünften leben<br />

oder in Wohnungen eingewiesen sind, und<br />

- Nichtsesshafte, die überhaupt keine Unterkunft haben.<br />

Der Ausweisungsgrund erfordert nicht nur eine schon eingetretene, sondern<br />

darüber hinaus eine längerfristige Obdachlosigkeit. Die Obdachlosigkeit ist<br />

erst dann längerfristig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit ihrem<br />

Beginn beendet werden kann. Besteht <strong>zum</strong> Entscheidungszeitpunkt die Aussicht,<br />

in Kürze eine Wohnung zu beziehen, ist die Überschreitung des Sechs-<br />

Monats-Zeitraums unbeachtlich.<br />

55.2.5.2.3 Soweit nicht ohnehin Einschränkungen aufgrund Europäischen Gemeinschaftsrechts<br />

und völkerrechtlicher Vereinbarungen gegen eine Ausweisung<br />

wegen längerfristiger Obdachlosigkeit bestehen, kann sie auch aus anderen<br />

Gründen unverhältnismäßig sein, etwa, wenn es sich um einen langjährig hier<br />

lebenden Ausländer handelt, der keinen sonstigen Ausweisungsgrund erfüllt.<br />

Die Vorschrift dürfte allerdings keine größere praktische Bedeutung erlangen.<br />

55.2.6 Inanspruchnahme von Sozialhilfe<br />

55.2.6.1 Der Ausweisungsgrund liegt – anders als nach § 46 Nr. 6 AuslG – nur dann<br />

vor, wenn Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Sozialhilfe<br />

umfasst nach den Regelungen des SGB XII<br />

- Hilfe <strong>zum</strong> Lebensunterhalt<br />

- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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