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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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mit Todesstrafe bedroht ist, die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende<br />

Staat völkerrechtlich verbindlich zusichert, dass er die Todesstrafe nicht<br />

verhängen oder nicht vollstrecken wird. Das gilt entsprechend für die Abschiebung,<br />

da in diesem Fall die Gefahr der Todesstrafe gerade nicht besteht.<br />

60.4 Auslieferungsersuchen<br />

60.4.1 Bei der Auslieferung handelt es sich um die Verbringung des Ausländers in die<br />

Hoheitsgewalt eines anderen Staates auf dessen Ersuchen. Die Vorschrift unterstellt,<br />

dass bis zur Entscheidung über die Auslieferung eine Abschiebung<br />

nicht stattfindet. Zur Prüfung dieses Abschiebungsverbots kann sich die Ausländerbehörde<br />

deshalb zunächst darauf beschränken, ob ihr eine Mitteilung<br />

nach § 87 Abs. 4 Satz 2 zugegangen ist oder der Ausländer entsprechende<br />

Nachweise vorlegt (§ 82 Abs. 1). Die Ausländerbehörde wird über den Antritt<br />

der Auslieferungshaft und den Entlassungstermin unterrichtet (§ 4 Abs. 2 Ausl-<br />

DÜV).<br />

60.4.2 Wird das Auslieferungsersuchen abgelehnt, so ist sorgfältig zu prüfen, ob die<br />

Gründe, die zu einer Ablehnung geführt haben, auch einer Abschiebung entgegenstehen.<br />

Dies wird grundsätzlich der Fall sein, wenn die Auslieferung wegen<br />

Fehlens eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Herkunftsland, wegen der Gefahr<br />

politischer Verfolgung oder wegen drohender Todesstrafe verweigert worden<br />

ist, nicht aber, wenn die Auslieferung nur aus formalen Gründen abgelehnt<br />

worden ist, etwa, weil die Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür<br />

vorgesehenen Frist übersandt worden sind. Die Ausländerbehörde stellt vor<br />

der Abschiebung das Einvernehmen mit der Stelle her, die die Entscheidung<br />

über das Auslieferungsersuchen vorbereitet hat.<br />

60.4.3 <strong>Asyl</strong>rechtliche Entscheidungen sind im Auslieferungsverfahren nicht verbindlich<br />

(§ 4 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG). Die im Auslieferungsverfahren getroffenen Entscheidungen<br />

haben daher Vorrang.<br />

60.5 Unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung<br />

60.5.1.1 Nach Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender<br />

Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift<br />

schützt nur dann vor Abschiebung, wenn dem Ausländer im Zielstaat landesweit<br />

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende<br />

Behandlung droht, sei es durch den Staat (unmittelbare staatliche Verfolgung)<br />

oder durch staatsähnliche Organisationen, die den Staat verdrängt haben,<br />

selbst staatliche Funktionen ausüben und auf dem von ihnen beherrschten<br />

Territorium die effektive Gebietsgewalt innehaben (quasi staatliche Verfolgung),<br />

oder durch Verfolgungshandlungen, die dem Staat zuzurechnen sind,<br />

weil er sie anregt, unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Ausländer<br />

den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage<br />

ist (mittelbare staatliche Verfolgung). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5<br />

in Verbindung mit der EMRK liegt nur bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen<br />

vor.<br />

60.5.1.2 Eine staatliche oder dem Herkunftsstaat zurechenbare Misshandlung ist nach<br />

Art und Schwere nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung<br />

oder Behandlung i.S.v. Artikel 3 EMRK, wenn die mit ihr einhergehenden Leiden<br />

oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene,<br />

unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen<br />

(z.B. Art der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise der Vollstreckung der<br />

Bestrafung, zeitliche Dauer der Strafe, ihre physischen und psychischen Wir-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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