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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil<br />

angewiesen ist (z.B. Stellungnahme des Jugendamtes),<br />

28.1.6.2 - der ausländische Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen<br />

regelmäßig nachgekommen ist und<br />

28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des ausländischen<br />

Elternteils im Bundesgebiet erfordert.<br />

28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen.<br />

Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt,<br />

wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vaterschaftserklärung<br />

wahrheitswidrig abgegeben oder eine Ehe nur <strong>zum</strong> Zweck der Aufenthaltssicherung<br />

des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde und keine<br />

familiäre Lebensgemeinschaft begründet werden soll (sog. Scheinehe), sofern<br />

in diesen Fällen nicht ohnehin die Aufenthaltserlaubnis versagt wird. Derartige<br />

Anhaltspunkte liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der<br />

Vaterschaftserklärung oder der Eheschließung ausreisepflichtig war, und wenn<br />

nach einer Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht, in der die Eheleute<br />

auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet<br />

sind. Soweit eine Regelerteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, soll in diesen<br />

Fällen von der Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1<br />

zu erteilen, kein Gebrauch gemacht werden.<br />

28.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

28.2.1 Die Vorschrift begünstigt alle in Absatz 1 genannten Personen und geht daher<br />

weiter als § 25 Abs. 3 AuslG, der sich nur auf Ehegatten Deutscher bezog. Sie<br />

stellt eine Spezialregelung dar, die der Anwendung der §§ 9 und 35 vorgeht.<br />

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das<br />

Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen,<br />

wenn einer der zwingenden Versagungsgründe nach §§ 5 Abs. 4 oder 11<br />

Abs. 1 vorliegt. Liegen die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1<br />

nicht vor, hat das zur Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

zu versagen ist. Dies schließt die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis<br />

nicht aus, weil Absatz 1 im Gegensatz zu Absatz 2 eine von § 5<br />

Abs. 1 abweichende Erteilung zulässt. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis<br />

nach Absatz 2 Satz 1 finden die §§ 9 und 35 keine Anwendung, es gelten<br />

nur die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 2.<br />

28.2.2 Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis<br />

nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht aber nach Absatz<br />

2 Satz 1 erteilt werden, sofern dann ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen<br />

Grundlage und zu einem anderen Zweck bestehen sollte.<br />

28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung<br />

nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch<br />

die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose<br />

vorgegeben ist und die soziale und wirtschaftliche Integration<br />

daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des<br />

§ 9 angenommen werden kann. Die Möglichkeit, diese Ausnahme zu widerlegen,<br />

besteht nicht. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen<br />

Zwecken können nicht berücksichtigt werden, da sie der immanenten Zweck-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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