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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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7.2.2.2 Wurde der Aufenthaltstitel durch unzutreffende Angaben erschlichen (z.B. Vortäuschen<br />

einer ehelichen Lebensgemeinschaft) und wurden diese Angaben<br />

der Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblich zugrunde gelegt, ist neben<br />

strafrechtlichen Sanktionen die Rücknahme des Aufenthaltstitels nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfen. Sie ist<br />

nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen der Täuschung abhängig.<br />

§ 7 Abs. 2 Satz 2 ist dann nicht anwendbar, wenn die Erteilungsvoraussetzungen<br />

nicht nachträglich entfallen sind, sondern nie vorgelegen haben.<br />

7.2.2.3 Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis darf nicht<br />

rückwirkend verfügt, sondern frühestens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

der Entscheidung festgelegt werden. Da vorher keine Ausreisepflicht besteht,<br />

darf die in der Abschiebungsandrohung zu bestimmende Ausreisefrist (§ 59<br />

Abs. 1) erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.<br />

7.2.2.4 Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis bedarf der<br />

Schriftform (§ 77 Abs. 1 Satz 1).<br />

7.2.2.5 Rechtsbehelfe gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis<br />

haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die aufschiebende<br />

Wirkung dieser Rechtsbehelfe bewirkt, dass die Ausreisepflicht<br />

nicht vollziehbar ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2). Die Vollziehbarkeit kann jedoch<br />

gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

einer Verfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erreicht werden oder tritt in den Fällen<br />

des § 80b Abs. 1 VwGO ein. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

muss für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes,<br />

über die Voraussetzung für die Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung<br />

hinausgehendes öffentliches Interesse vorliegen (z.B. Wiederholungsgefahr<br />

bei Straftätern, Bezug von öffentlichen Leistungen, Ausschreibung zur Einreiseverweigerung<br />

im SIS). Insbesondere im Falle der Wiederholungsgefahr bei<br />

Straftätern kann auch eine Abschiebung ohne Androhung und Fristsetzung in<br />

Betracht kommen.<br />

7.2.2.6 Grundsätzlich ist von einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis<br />

abzusehen, wenn deren Geltungsdauer nur noch maximal sechs<br />

Monate beträgt und keine Notwendigkeit für die umgehende Entfernung des<br />

Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegt.<br />

8 § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

8.1 Verlängerungsvoraussetzungen<br />

8.1.1 Nach § 8 Abs. 1 gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im<br />

Rechts- oder Ermessensbereich dieselben Vorschriften wie für ihre Erteilung.<br />

Besondere gesetzliche Verlängerungsregelungen sind vorrangig. Die Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ist kein Fall der<br />

Verlängerung nach § 8.<br />

8.1.2 Die Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts gibt dem Ausländer keinen<br />

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Soweit ein Aufenthaltstitel<br />

nach Ermessen erteilt worden ist, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze<br />

der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes<br />

bei der Entscheidung über die Verlängerung aber zugunsten des Ausländers<br />

zu berücksichtigen, dass während eines vorgegangenen rechtmäßigen Aufenthalts<br />

schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen <strong>zum</strong><br />

Bundesgebiet entstanden sein können. Fehlt in solchen Fällen eine allgemeine<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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