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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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oder dafür werben oder <strong>zum</strong> Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln<br />

bzw. zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern. Die Ausweisung<br />

auf dieser Grundlage setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus.<br />

55.2.8.1 Nummer 8a erfasst Handeln in der Öffentlichkeit, in einer öffentlichen oder<br />

nicht öffentlichen Versammlung sowie das Verbreiten von Texten in Papierform<br />

oder elektronischer Form, z.B. im Internet.<br />

55.2.8.1.1 „Billigen“ bedeutet, eine konkrete Tat – auch die eigene – nach ihrer Begehung<br />

gutzuheißen.<br />

55.2.8.1.2 „Werben“ ist eine mit Mitteln der <strong>Pro</strong>paganda betriebene Tätigkeit, die darauf<br />

gerichtet ist, die Bereitschaft Dritter zur Förderung einer bestimmten Tat zu<br />

wecken oder zu fördern. Dabei ist unerheblich, ob ein Werbeerfolg eintritt oder<br />

ob das Handeln auch nur zu dessen Herbeiführung geeignet ist.<br />

55.2.8.2 Hinsichtlich Nummer 8b sind die zu den Straftatbeständen der Volksverhetzung<br />

(§ 130 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) entwickelten<br />

Grundsätze entsprechend anzuwenden.<br />

55.2.8.3 „Zum Hass aufstacheln“ bedeutet, nachhaltig auf Sinne und Gefühle anderer<br />

mit dem Ziel einwirken, Hass im Sinne von Feindschaft, nicht bloßer Ablehnung<br />

oder Verachtung, zu erzeugen oder zu steigern („Hassprediger“).<br />

55.3 Bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte<br />

55.3.0 Für den Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1<br />

oder 2 ist eine Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das<br />

von § 55 Abs. 3 geleitete Ermessen gestellt. Die Ausländerbehörde hat von<br />

Amts wegen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände abzuwägen, ob das<br />

schutzwürdige persönliche Interesse des Ausländers i.S.v. § 55 Abs. 3 das<br />

öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. § 55 Abs. 3 regelt, welche<br />

Umstände zugunsten des Ausländers bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen<br />

sind. Im Anwendungsbereich des § 54 (Ausweisung im Regelfall)<br />

sind bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, alle Umstände der<br />

strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Ausländers<br />

zu berücksichtigen, wie sie in § 55 Abs. 3 umschrieben werden.<br />

55.3.1 Aufenthaltsdauer<br />

Bei der Aufenthaltsdauer sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der<br />

Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltszeit<br />

während des <strong>Asyl</strong>verfahrens gehört nur dann dazu, wenn das Vorliegen der<br />

Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 oder die <strong>Asyl</strong>berechtigung unanfechtbar<br />

festgestellt worden ist, Zeiten einer Duldung (ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit<br />

nach § 102 Abs. 2) dagegen nicht. Die Schutzwürdigkeit aufgrund<br />

der Aufenthaltsdauer ist umso geringer, je länger der volljährige Ausländer<br />

im Ausland gelebt hat.<br />

55.3.2 Schutzwürdige Bindungen<br />

Das Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich zunächst nach Wertungen der<br />

deutschen Rechtsordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger<br />

als andere rechtlich geschützte Interessen. Von Bedeutung ist aber auch der<br />

aufenthaltsrechtliche Status. (z.B. Besitz eines Daueraufenthaltsrechts oder<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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