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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt,<br />

wird er bis zu Beendigung des Hauptsacheverfahrens auf Anordnung der Ausländerbehörde<br />

aus der Haft entlassen.<br />

62.0.1.2 Die Befugnis, einen Ausländer aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen<br />

vorläufig festzunehmen (z.B. § 127 StPO) oder in Gewahrsam (z.B. § 39<br />

BGSG) zu nehmen, bleibt unberührt. Befindet sich der Ausländer bereits im<br />

öffentlichen Gewahrsam, ist der Haftantrag unverzüglich zu stellen (vgl. § 13<br />

FEVG). Ordnet der Haftrichter des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FEVG zuständigen<br />

Amtsgerichts Abschiebungshaft an, geht der Gewahrsam in Abschiebungshaft<br />

über.<br />

62.0.1.3 Die beantragte Dauer der Haft ist zu begründen. Die Ausländerbehörde hat<br />

Haft- und Haftverlängerungsanträge so rechtzeitig zu stellen, dass die mündliche<br />

Anhörung des Ausländers vor der Entscheidung des Haftrichters durchgeführt<br />

werden kann. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des<br />

§ 5 Abs. 2 des FEVG (Nachteile für die Gesundheit des Anzuhörenden oder<br />

das Vorhandensein einer übertragbaren Krankheit) erfüllt sind; bei Gefahr im<br />

Verzug kann das Gericht ohne Anhörung des Ausländers eine einstweilige<br />

Freiheitsentziehung anordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG). Ist eine Verlängerung<br />

der Abschiebungshaft erforderlich, muss im Einzelnen dargelegt werden,<br />

welche Maßnahmen bisher zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen wurden<br />

(mit Datum und konkreter Bezeichnung), aus welchen Gründen die Abschiebung<br />

während der bisherigen Haftdauer nicht möglich war und wann mit<br />

der Abschiebung voraussichtlich zu rechnen ist.<br />

62.0.1.4 Dem Haftantrag sind die notwendigen Unterlagen sowie ein von der Ausländerbehörde<br />

ausgefülltes Aufnahmeersuchen nach Vordruck beizufügen. Bei<br />

der Beantragung von Vorbereitungshaft ist das Aufnahmeersuchen um die notwendigen<br />

Angaben <strong>zum</strong> ausländerrechtlichen Status zu ergänzen, damit die<br />

Justizvollzugsanstalt über Leistungen nach dem <strong>Asyl</strong>bLG entscheiden kann.<br />

Nach Nummer 8 der Vollzugsgeschäftsordnung i.d.F. vom 26.11.1993 (Nds.<br />

Rechtspflege S. 272, zuletzt geändert durch AV v. 05.11.2003 (Nds. Rechtspflege<br />

S. 379) ist urkundliche Grundlage des Vollzuges einer Freiheitsentziehung<br />

das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Einweisungsbehörde<br />

bei Abschiebungshaft ist gemäß § 8 FEVG die Ausländerbehörde. Das Aufnahmeersuchen<br />

wird durch das zuständige Amtsgericht hinsichtlich des Haftbeschlusses<br />

und evtl. zusätzlicher Erkenntnisse ergänzt.<br />

62.0.2 Für Ausgang, Beurlaubung, Freigang aus der Abschiebungshaft oder Unterbringung<br />

im offenen Vollzug ist nach dem Gesetzeszweck kein Raum, (vgl.<br />

Ziff. 6 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 11 StVollzG, wonach<br />

Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang bei Gefangenen, gegen die eine<br />

vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht und die aus der Haft heraus abgeschoben<br />

werden sollen, ausgeschlossen ist, soweit nicht im Benehmen mit der<br />

Ausländerbehörde eine Ausnahme zugelassen wird).<br />

62.0.3 Vorführungen bei ausländischen Botschaften und Konsulaten <strong>zum</strong> Zwecke der<br />

Beschaffung von Passersatzpapieren aus der Abschiebungshaft heraus sind<br />

möglich. Die Haftanstalt übergibt zu diesem Zweck Abschiebungsgefangene –<br />

falls dies erforderlich und verhältnismäßig ist – auch unter Anwendung unmittelbaren<br />

Zwanges der Ausländerbehörde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit<br />

unmittelbaren Zwangs obliegt der für den Vollzug der Abschiebungshaft<br />

zuständigen Justizvollzugsanstalt (§ 96 Abs. 2 StVollzG). Die Vollzugsbehörde<br />

teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der um die Ausantwortung nachsuchenden<br />

Behörde mit. Falls eine Justizvollzugsanstalt die Übergabe eines<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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