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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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den. Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung und Überführung eines<br />

Gegenstands in amtlichen Gewahrsam (keine Vollstreckungshandlung i.S.<br />

des NVwVG). Sie erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben<br />

wird. Sie kann deshalb nur von Bediensteten durchgeführt werden,<br />

die zur Ausübung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind. Da Rückflugscheine<br />

usw. im Allgemeinen ohne großen Aufwand verwertbar sind, ist im<br />

Regelfall die Herausgabe zu verlangen bzw. die Beschlagnahme durchzuführen.<br />

Soweit dadurch nur ein Teil der tatsächlichen Ausreisekosten gedeckt<br />

wird, kann eine ergänzende Sicherheitsleistung angeordnet werden.<br />

66.5.1.2 Mit Ausnahme von § 66 Abs. 5 Satz 3 (Rückflugscheine, sonstige Fahrausweise)<br />

sind gesetzlich keine Arten der Sicherheitsleistung vorgegeben. Wie<br />

Sicherheit zu leisten ist, bestimmt sich daher nach den Regeln des bürgerlichen<br />

Rechts. Vorrangig ist auf Geldmittel abzustellen, daneben sind die in<br />

Nummer 1.5 der VV zu § 59 LHO genannten Sicherheitsleistungen möglich.<br />

66.5.1.2.1 Bei beweglichen Sachen kann gemäß § 237 BGB Sicherheit nur in Höhe von<br />

zwei Dritteln des Schätzwertes geleistet werden. Eine Sicherheitsleistung soll<br />

sich deshalb im Regelfall nur dann auf pfändbare bewegliche Sachen erstrecken,<br />

wenn der Schätzwert in einem angemessenen Verhältnis zu dem entstehenden<br />

Verwaltungsaufwand steht und eine Verwertung mit geringem Aufwand<br />

möglich erscheint. Eine Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert ist entsprechend<br />

§ 31 Abs. 5 des NVwVG i.V. mit § 813 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung<br />

(ZPO) durchzuführen.<br />

66.5.1.2.2 Forderungen (Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Rentenansprüche,<br />

Steuererstattungen usw.) können als Sicherheitsleistung nur insoweit abgetreten<br />

werden, als sie pfändbar sind. Die §§ 45, 49 und 55 NVwVG i.V. mit<br />

§ 850 ZPO sowie § 54 SGB I sind dabei zu beachten. Soweit den Ausländerbehörden<br />

solche Forderungen bekannt sind, sollen sie der ZAAB mitgeteilt<br />

werden.<br />

66.5.1.2.3 Eine Sicherheitsleistung darf sich nicht auf unpfändbare Sachen i. S. des § 31<br />

Abs. 5 NVwVG i.V. mit § 811 ZPO erstrecken. Hinzuweisen ist allerdings auf<br />

§ 811a Abs. 1 ZPO, der bei an sich unpfändbaren Sachen die Möglichkeit einer<br />

Austauschpfändung eröffnet (z.B. Austausch einer wertvollen und verwertbaren<br />

Armbanduhr).<br />

66.5.1.2.4 Überbrückungsgeld, das ein Ausländer im Vollzug der Jugendstrafe, Freiheitsstrafe<br />

oder der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung<br />

gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG anspart, und unpfändbares Eigengeld nach § 51<br />

Abs. 4 Satz 2 StVollzG darf nicht als Sicherheitsleistung einbehalten werden.<br />

66.5.2 Ein bestimmtes Verfahren für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sieht<br />

das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> nicht vor. Im Regelfall erfolgt die Anordnung durch<br />

schriftlichen, dem Kostenpflichtigen bekanntzugebenden Verwaltungsakt. Die<br />

Schriftform ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine mündliche Anordnung<br />

der Sicherheitsleistung reicht aus, wenn umgehend ein Leistungsbescheid erlassen<br />

wird oder wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist. Wird die Sicherheitsleistung<br />

ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt,<br />

erhält der Ausländer eine Empfangsbestätigung über den Umfang der<br />

Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung kann in Geldmitteln und Sachwerten<br />

bestehen.<br />

66.5.3 Die Beschlagnahme nach § 66 Abs. 5 Satz 3 setzt keine Schriftform voraus.<br />

Dem Ausländer ist eine Empfangsbescheinigung über die beschlagnahmten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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