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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Fingerabdruckdaten mit besonderen Zugangsberechtigungen) wird sichergestellt,<br />

dass die nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen nur für ausländerrechtliche<br />

Zwecke und für Zwecke nach § 89 Abs. 2 genutzt werden können.<br />

Die im Zusammenhang mit der Durchführung der EURODAC-Verordnung<br />

anfallenden Daten (vgl. § 49 Abs. 6 und 7) werden vom Bundeskriminalamt auf<br />

der Grundlage des § 4 der <strong>Asyl</strong>zuständigkeitsbestimmungsverordnung i.V.m.<br />

dem BKA-Gesetz verarbeitet.<br />

89.1.5.2 Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5 verbleiben bei der Behörde, die<br />

sie angefertigt hat.<br />

89.2 Nutzung der Unterlagen zu anderen Zwecken<br />

89.2.1 Über die in § 49 genannten Zwecke hinaus ist die Nutzung der ed-Unterlagen<br />

nach § 89 Abs. 2 Satz 1 auch zur Strafverfolgung und zur polizeilichen Gefahrenabwehr<br />

zulässig. Eine Verwendung zu weiteren Zwecken ist nicht zulässig.<br />

Innerhalb dieser Aufgabenbereiche dürfen sie allein <strong>zum</strong> Zweck der Feststellung<br />

der Identität und zur Zuordnung von Beweismitteln verwendet werden.<br />

89.2.2.1 Überlassung der Unterlagen im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 bedeutet Zugänglichmachung<br />

<strong>zum</strong> Zwecke der Nutzung. Die Unterlagen dürfen den zuständigen<br />

Behörden nur für den Zeitraum überlassen werden, der notwendig<br />

ist, um die Feststellung der Identität bzw. die Zuordnung von Beweismitteln<br />

durchzuführen. Danach sind die Unterlagen, soweit diese nicht dort als Beweismittel<br />

in Ermittlungs- oder Strafverfahren Verwendung finden, unverzüglich<br />

an das Bundeskriminalamt zurückzugeben. Das Bundeskriminalamt hat darauf<br />

zu achten, dass die Rückgabe erfolgt. Es hat erforderlichenfalls nachzufragen,<br />

welche Gründe es für den weiteren Verbleib der ed-Unterlagen bei den zuständigen<br />

Behörden gibt.<br />

89.2.2.2 Für die Maßnahmen nach § 89 Abs. 2 Satz 1 sind die Polizei und Ordnungsbehörden,<br />

Staatsanwaltschaften, die für Steuerstrafsachen zuständigen Finanzbehörden,<br />

die für Strafsachen zuständigen Zolldienststellen und die Gerichte<br />

zuständig.<br />

89.3 Vernichtung der Unterlagen<br />

89.3.1 Die Unterlagen sind grundsätzlich mit Fristablauf zu vernichten. Über die Vernichtung<br />

ist eine Niederschrift zu fertigen. Liegen die Voraussetzungen nach<br />

§ 89 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vor, bleiben mögliche längere Aufbewahrungsfristen<br />

nach Nummer 2 bis 4 unberücksichtigt.<br />

89.3.2 Die letzte Ausreise kann vor oder nach Entstehen einer Ausreisepflicht erfolgt<br />

sein. Unerheblich ist, ob die Ausreise freiwillig oder aufgrund einer Abschiebung<br />

erfolgt ist. Unter den Begriff „letzte versuchte unerlaubte Einreise“ fällt<br />

auch die erstmalige versuchte unerlaubte Einreise (siehe Nummer 14.1).<br />

89.3.3 Die Frist beginnt mit jeder versuchten unerlaubten Einreise erneut.<br />

89.4 Ausnahmen von den Aufbewahrungsfristen<br />

Die Unterlagen sind über den Fristablauf hinaus aufzubewahren, soweit und<br />

solange sie im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr<br />

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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