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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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von Unionsbürgern, sobald diese ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben.<br />

Zu prüfen ist nicht, ob die Rückführungsentscheidung nach dem innerstaatlichen<br />

Recht des Entscheidungsmitgliedsstaats korrekt erlassen wurde, wohl<br />

aber, ob die Rückführungsentscheidung nach dem nationalen Recht auch vollstreckt<br />

werden könnte, wenn sich der Betreffende im Entscheidungsmitgliedsstaat<br />

aufhielte. Der Entscheidungsmitgliedsstaat hat dazu dem Vollstreckungsmitgliedsstaat<br />

schnellstmöglich auf geeignetem Wege alle erforderlichen Dokumente<br />

zu übersenden, um die endgültige Vollstreckbarkeit der Entscheidung<br />

nachzuweisen. Bezogen auf § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bedeutet dies, dass die<br />

Ausreisepflicht nur vollziehbar ist, wenn auch die Rückführungsentscheidung<br />

vollstreckbar ist.<br />

58.2.1.4 In allen drei Fallkonstellationen des Absatzes 1 soll die gesetzliche Ausreisepflicht<br />

allerdings erst dann vollziehbar sein, wenn eine Ausreisefrist nicht gewährt<br />

wurde oder aber abgelaufen ist. Diese vom bisherigen Recht abweichende<br />

Regelung würde zu nicht gewollten Ergebnissen führen, wenn sie nicht<br />

auch auf die Fälle des Absatzes 2 Satz 2 (durch Verwaltungsakt begründete<br />

Ausreisepflicht) angewendet würde. Es ist daher davon auszugehen, dass<br />

auch in diesen Fällen die Ausreisepflicht erst mit Ablauf einer gesetzlichen<br />

Ausreisefrist vollziehbar wird.<br />

58.2.2.1 Die Versagung eines Aufenthaltstitels ist nach § 84 Abs. 1 sofort vollziehbar<br />

(s. aber Nummer 58.2.1.4). Im Übrigen bestimmt sich die Vollziehbarkeit des<br />

Verwaltungsaktes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 80 Abs. 2 und<br />

80b Abs. 1 VwGO).<br />

58.2.2.2 Die Ausreisepflicht kann gleichzeitig auf mehreren Rechtsgrundlagen beruhen,<br />

z.B. im Falle der Ausweisung eines unerlaubt eingereisten Ausländers. Die auf<br />

der unerlaubten Einreise beruhende Ausreisepflicht ist dann gemäß § 58<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vollziehbar, aber die auf der Ausweisung beruhende Ausreisepflicht<br />

nur nach § 58 Abs. 2 Satz 2, wenn die Ausweisung vollziehbar ist.<br />

Sofern die Vollziehbarkeit der Ausweisung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs<br />

entfällt, bleibt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1 bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Ausländerbehörde die sofortige<br />

Vollziehung der Ausweisung angeordnet, das Verwaltungsgericht aber nach<br />

§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hat. Die richterliche<br />

Anordnung steht in diesem Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung<br />

nicht entgegen, weil sie sich nur auf die Ausweisung beschränkt. Im vorläufigen<br />

Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO kann jedoch ungeachtet<br />

der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 die Behörde verpflichtet<br />

werden, die Abschiebung auszusetzen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt.<br />

58.3 Überwachung der Ausreise<br />

58.3.1 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn sich der<br />

Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam<br />

befindet. Hierbei ist es unerheblich, um welche Art von Haft es sich<br />

handelt, sie muss jedoch richterlich angeordnet sein. Polizeigewahrsam reicht<br />

nicht aus. Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam sind aus<br />

der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abzuschieben. Die für die Abschiebung<br />

erforderlichen ausländerrechtlichen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen<br />

sind so rechtzeitig einzuleiten, dass die Beantragung von Abschiebungshaft<br />

im Anschluss an die Strafhaft oder den öffentlichen Gewahrsam aus<br />

rein organisatorischen Gründen nicht notwendig wird. (vgl. § 74 Abs. 2 Nr. 3<br />

AufenthV zur Mitteilungspflicht der Strafvollstreckungsbehörden).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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