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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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im Laufe eines Tages, so beginnt die neue Frist am folgenden Tag (§ 187<br />

Abs. 1 BGB), endet sie mit Beginn eines Tages, so ist dieser bereits auf die<br />

neue Frist mit anzurechnen (§ 187 Abs. 2 BGB).<br />

50.3.3 Nach Ablauf der Unterbrechung ist keine erneute Fristsetzung erforderlich, der<br />

Ausländer sollte aber darauf hingewiesen werden.<br />

50.4 Erfüllung der Ausreisepflicht<br />

50.4.1.1 Der Ausländer erhält mit der Abschiebungsandrohung oder im Rahmen der<br />

Festsetzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2 Satz 1 eine Grenzübertrittsbescheinigung,<br />

die er aufgrund eines entsprechenden Hinweises <strong>zum</strong> Zwecke<br />

der Ausreise beim Grenzübertritt (§ 13) der mit der polizeilichen Kontrolle des<br />

grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorlegt und zugleich<br />

seinen von der Ausländerbehörde in Verwahrung genommenen (§ 50 Abs. 6)<br />

und bei der Grenzbehörde hinterlegten Pass oder Passersatz <strong>zum</strong> Zwecke<br />

der Ausreise in Empfang nimmt. Die Grenzübertrittsbescheinigung kann auch<br />

nach der Ausreise des Ausländers der deutschen Auslandsvertretung (§ 71<br />

Abs. 2) persönlich zur Bestätigung vorgelegt werden, wenn die Ausreise in<br />

oder über einen Staat ohne Grenzkontrolle erfolgt ist. Diese Behörden haben<br />

die ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung unmittelbar der zuständigen Ausländerbehörde<br />

zuzuleiten.<br />

50.4.1.2 Bei der Grenzübertrittsbescheinigung handelt es sich um einen Nachweis in<br />

der Form eines amtlichen Vordrucks über die freiwillige Ausreise des Ausländers<br />

innerhalb der Ausreisefrist. Sie ist weder ein Aufenthaltstitel noch eine<br />

Duldung und ersetzt auch keine Duldung. Erbringt der Ausländer diesen<br />

Nachweis, erfolgt keine Ausschreibung nach § 50 Abs. 7 Satz 1. § 50 Abs. 7<br />

Satz 2 bleibt unberührt. Hierauf ist in der Grenzübertrittsbescheinigung hinzuweisen.<br />

50.4.2.1 Durch die nicht erlaubte Einreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Union ist der Ausländer zwar tatsächlich ausgereist, die Ausreisepflicht wird<br />

dadurch jedoch nicht rechtlich wirksam erfüllt. Im Falle der Rücküberstellung<br />

oder der sofortigen Wiedereinreise ohne Visum, auch aus Drittstaaten, besteht<br />

die Ausreisepflicht fort, ebenso wie sonstige Beschränkungen nach § 51<br />

Abs. 6.<br />

50.4.2.2 Die freiwillige Ausreise oder Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer dort<br />

einreisen und sich dort aufhalten darf. Die Ausländerbehörde muss von dem<br />

Ausländer einen entsprechenden Nachweis verlangen, den er nach § 82<br />

Abs. 1 Satz 1 zu erbringen hat.<br />

50.5 Anzeigepflicht<br />

Die Anzeigepflicht setzt lediglich das Bestehen und nicht die Vollziehbarkeit<br />

der Ausreisepflicht voraus. Die Ausländerbehörde muss den Ausländer auf die<br />

Anzeigepflicht hinweisen.<br />

50.6 Passverwahrung<br />

50.6.1 § 50 Abs. 6 enthält das Gebot, den Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen<br />

Ausländers erforderlichenfalls auch zwangsweise in Verwahrung zu<br />

nehmen. § 50 Abs. 6 setzt nur das Bestehen und nicht die Vollziehbarkeit der<br />

Ausreisepflicht voraus. Der Pass oder Passersatz ist unabhängig davon zu<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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