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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 auch in solchen Fällen nur möglich, wenn eine Duldung<br />

erteilt wird. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es<br />

nicht, wenn der Ausländer gemäß § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) innerhalb<br />

oder außerhalb der Justizvollzugsanstalt regelmäßig und unter Aufsicht<br />

eine zugewiesene Arbeit, Berufsausbildung, sonstige Beschäftigung oder Hilfstätigkeit<br />

ausübt, unabhängig, ob hierfür ein Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) gewährt<br />

wird. Zustimmungspflicht liegt hingegen vor, sofern dem ausländischen<br />

Strafgefangenen gestattet wurde, einem Beschäftigungsverhältnis oder einer<br />

Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses<br />

gemäß § 39 StVollzG nachzugehen und der Gefangene der Versicherungspflicht<br />

in der Sozialversicherung, der Beitragspflicht zur BA und der Steuerpflicht<br />

wie ein freier Arbeitnehmer (Auszubildender) unterliegt. Eine Entscheidung<br />

über die Zustimmungsfreiheit/-pflicht kann somit nur nach Prüfung des<br />

Einzelfalles getroffen werden.<br />

60a.3 Die Aussetzung einer nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglichen<br />

Abschiebung, um noch – wie in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG –<br />

einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, scheidet nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong><br />

aus. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 4 Satz 1 (vgl. Nummern 25.4.1.1 bis 25.4.1.2.3)<br />

nicht vorliegen, muss der Aufenthalt beendet werden.<br />

60a.4 Die Duldung gibt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht, der Aufenthalt bleibt<br />

vielmehr unrechtmäßig, und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise besteht<br />

fort. Durch die Duldung wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt<br />

(vgl. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 3). Sie bezweckt auch, den Ausländer trotz der<br />

ihm obliegenden vollziehbaren Ausreisepflicht vor der Strafbarkeit zu bewahren.<br />

Bei einem Aufenthalt auf der Grundlage einer Duldung handelt es sich<br />

nicht um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im völkerrechtlichen Sinne.<br />

60a.5 Für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist das<br />

in der Anlage D2a, D2b der Aufenthaltsverordnung abgedruckte Muster zu<br />

verwenden.<br />

60a.5.1 Sobald das LKA der Ausländerbehörde aufgrund eines entsprechenden Abschiebungsersuchens<br />

den konkreten Abschiebungstermin mitgeteilt hat, ist die<br />

Abschiebung nicht mehr ausgesetzt, sondern im Gegenteil eingeleitet. Von diesem<br />

Zeitpunkt an soll statt der Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 das in der<br />

Anlage 7 beigefügte Muster verwendet werden.<br />

60.a.5.2 Widerruf<br />

60.a.5.3 Erlöschen<br />

Die Klage gegen den Widerruf einer Duldung hat aufschiebende Wirkung.<br />

Die Duldung erlischt außer im Falle der Ausreise auch, wie sich aus § 60a<br />

Abs. 5 Satz 4 ergibt, mit Ablauf ihrer Geltungsdauer. Sie wird deshalb niemals<br />

unbefristet erteilt. Die Geltungsdauer soll mindestens zwei Wochen und höchstens<br />

ein Jahr betragen. Nach Ablauf der Geltungsdauer kann die Duldung gemäß<br />

§ 60a Abs. 1 oder 2 erneuert werden.<br />

60a.5.4 Abschiebung nach Erlöschen der Duldung<br />

Die Abschiebung des Ausländers nach Erlöschen der Duldung (Ablauf der Geltungsdauer,<br />

vollziehbarer Widerruf) setzt eine vollziehbare Abschiebungsan-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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