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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Dienststelle einzufinden. Die Ausländerbehörde kann abweichende Regelungen<br />

treffen, insbesondere bestimmen, dass sich der Ausländer mehr als einmal<br />

bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat. Ein Absehen<br />

von der Meldepflicht ist nur aufgrund besonderer Umstände, etwa schwerer<br />

Krankheit, in Betracht zu ziehen.<br />

54a.1.2.1 Andere als die in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe sind die Ermessenausweisungsgründe<br />

des § 55, die Regelausweisungsgründe des § 54 Nrn.<br />

1 bis 4, 6 und 7 sowie die zwingenden Ausweisungsgründe des § 53.<br />

54a.1.2.2 Die Anordnung einer dem Satz 1 entsprechenden Meldepflicht muss für die<br />

Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Nummer<br />

55.1.1.1) erforderlich sein.<br />

54a.2 Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde<br />

Absatz 2 betrifft jeden Ausländer, der Meldepflichten gemäß Absatz 1 unterliegt,<br />

unabhängig davon, ob sie gesetzlich bestimmt sind oder von der Ausländerbehörde<br />

im Einzelfall angeordnet werden. Durch die Begrenzung auf<br />

den Bezirk der Ausländerbehörde ist der Aufenthalt des Betroffenen stärker<br />

als nach § 61 Abs. 1 eingeschränkt.<br />

54a.3 Bestimmung des Wohnortes durch die Ausländerbehörde<br />

Nach Absatz 3 kann die Ausländerbehörde den Wohnort oder die Wohnung<br />

des Ausländers bestimmen, um<br />

- Aktivitäten des Ausländers, die zur Ausweisung geführt haben (z.B.<br />

Unterstützungshandlungen für terroristische oder den Terrorismus unterstützende<br />

Vereinigungen), zu erschweren oder zu unterbinden und<br />

- die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen<br />

und Verpflichtungen besser überwachen zu können. Durch die räumliche<br />

Trennung maßgebender Funktionsträger eines verbotenen Vereins<br />

kann z. B. der Fortführung der durch den verbotenen Verein verfolgten<br />

Ziele begegnet werden.<br />

54a.4 Beschränkung der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel<br />

Zu den nach Absatz 4 erfassten Kommunikationsmitteln und –diensten gehören<br />

technische Kommunikationsmittel wie Telefon, Telegraphie, Satellitenfunk,<br />

Druckerzeugnisse in verschiedener Form (Buch, Zeitung, Flugblatt, Plakat,<br />

Fotokopie), Rundfunk, Fernsehen und das Internet sowie die Anbieter<br />

entsprechender Dienstleistungen.<br />

54a.5 Sobald sich der Ausländer außerhalb einer Haftanstalt befindet (z.B. während<br />

eines Freigangs) oder aus der Haft entlassen wird, leben die Verpflichtungen<br />

nach den Absätzen 1 bis 4 wieder auf.<br />

55 Zu § 55 Ermessensausweisung<br />

55.0 Allgemeines<br />

§ 55 Abs. 1 legt den Ausweisungsgrundtatbestand fest, der in § 55 Abs. 2<br />

durch Ausweisungsgründe konkretisiert wird. Eine Ausweisung wird nur dann<br />

allein auf den Grundtatbestand des § 55 Abs. 1 gestützt, wenn kein Aus-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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