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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Absatz 2 betrifft Maßnahmen zur Feststellung, nicht zur Sicherung der Identität.<br />

Zur Feststellung der Identität, des Lebensalters und der Staatsangehörigkeit<br />

gemäß Absatz 2 ist zunächst eine eingehende Befragung des Ausländers<br />

zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um Anhaltspunkte für weitere<br />

Ermittlungen zu erhalten (z.B. Zeugenbefragungen, Anfragen bei anderen in-<br />

und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer Vertretung des vermuteten<br />

Heimatlandes). Der Betroffene ist aufzufordern, Urkunden beizubringen, die<br />

seine Angaben belegen. Zum weiteren Verfahren vgl. Nummer 89.<br />

49.2a Identitätssicherung bei einer Verteilung gemäß § 15a<br />

49.2a.1 Sofern eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet, sind erkennungsdienstliche<br />

Maßnahmen durchzuführen, um die Identität zu sichern (vgl. Nummer<br />

15a.2.1).<br />

49.3 Feststellende und sichernde Maßnahmen in sonstigen Fällen:<br />

49.3.1 Feststellende und sichernde Maßnahmen sollen unter den Voraussetzungen<br />

des Absatzes 3 auch dann ergriffen werden, wenn keine aktuellen Zweifel an<br />

der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen und auch<br />

dann, wenn sie nicht für die Durchführung anstehender ausländerrechtlicher<br />

Maßnahmen erforderlich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 3 dienen auch<br />

der Vorbereitung für eine im Falle etwaiger Wiedereinreisen erforderliche Identitätsfeststellung<br />

und weiteren Zwecken der polizeilichen Gefahrenabwehr<br />

nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften zu Zweckbestimmung und<br />

Übermittlung der erhobenen Daten (insbesondere § 89).<br />

49.4 Zulässige Maßnahamen zur Sicherung und Feststellung der Identität<br />

49.4.1 Die Vorschrift unterscheidet nach dem Erhebungszweck. Zur Feststellung der<br />

Identität können Maßnahmen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 oder<br />

3 ergriffen werden; zur Sicherung der Identität sind sie nur nach Maßgabe des<br />

Absatzes 3 zulässig.<br />

49.4.1.1 Die in Absatz 4 Satz 1 genanten Maßnahmen müssen geeignet sein, den jeweiligen<br />

Zweck zu erfüllen. Zu den „ähnlichen Maßnahmen“ gehört im Rahmen<br />

der Altersfeststellung die nach ärztlicher Einschätzung erforderliche mildeste<br />

Maßnahme, mit der eine zuverlässige Feststellung möglich ist.<br />

49.4.2 Bei Ausländern unter 14 Jahren sind die in Satz 1 genannten Maßnahmen<br />

nach Absatz 4 Satz 2 unzulässig, nicht aber andere Maßnahmen, insbesondere<br />

eine – kindgerechte - Befragung. Ist der Zweck der Maßnahme die Feststellung<br />

des Lebensalters, kann dieser Zweck nicht durch die bloße Behauptung<br />

eines Jugendlichen, jünger als 14 Jahre zu sein, unterlaufen werden. In diesen<br />

Fällen findet die Einschränkung des Absatzes 4 Satz 2 deshalb nur Anwendung,<br />

wenn bereits eine Inaugenscheinnahme zweifelsfrei ergibt, dass es<br />

sich um ein noch nicht 14 - jähriges Kind handelt.<br />

49.4.3 Für den Zweck der Identitätsfeststellung sind nach Satz 3 die dort genannten<br />

milderen Mittel vorrangig anzuwenden.<br />

49.5 Aufzeichnung des gesprochenen Wortes<br />

49.5.1 Die Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion durch die in<br />

Absatz 5 genannte Methode muss zur Vorbereitung ausländerrechtlicher<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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