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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Sachen zu erteilen.<br />

- 297 -<br />

66.5.4 Die Sicherheitsleistung wird von der für den Erlass des Leistungsbescheids<br />

zuständigen Behörde angeordnet. Sie hat die mit der Vollstreckung der Sicherheitsleistung<br />

betrauten Bediensteten zu unterrichten und diese erforderlichenfalls<br />

mit der Bekanntgabe der Anordnung zu betrauen. Besitzt der Ausländer<br />

bei der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung Geldmittel<br />

und Sachwerte in beachtlichem Umfang und hat er vorher öffentliche Mittel in<br />

Anspruch genommen, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, ist der Leistungsträger<br />

unverzüglich zu unterrichten und diesem unter Umständen Amtshilfe<br />

zu leisten. Besteht der Verdacht auf Straftaten, ist im Benehmen mit der<br />

Staatsanwaltschaft eine Klärung über das weitere Verfahren herbeizuführen.<br />

66.5.5 Die Sicherheitsleistung soll in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten<br />

angeordnet werden. Die Bestimmung der Höhe kann sich dabei auf allgemeine<br />

Preisauskünfte, Erfahrungssätze u. ä. stützen. Ein Abdruck der Anordnung ist<br />

den für die Abschiebung benötigten Unterlagen beizufügen.<br />

66.5.5.1 Sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Vorbereitung und des Vollzugs<br />

einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geringer als die angeordnete Sicherheitsleistung,<br />

ist der überzählige Betrag wieder auszuzahlen. Der Ausländer<br />

soll dazu nach Möglichkeit einen inländischen Bevollmächtigten oder seine<br />

Heimatadresse benennen. Ein wieder auszuzahlender Betrag wird nicht verzinst.<br />

66.5.5.2 Rechtsbehelfe gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung entfalten aufschiebende<br />

Wirkung. De Sofortvollzug kann daher nur entsprechend § 80<br />

Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Einzelfall angeordnet werden.<br />

66.5.5.3 Besteht die Gefahr, dass die Erhebung der Ausreisekosten anderweitig vereitelt<br />

oder wesentlich erschwert würde, vollstrecken die ZAAB auf der Grundlage<br />

des § 71 Abs. 1 AuslG und der §§ 5 und 8 Abs. 1 NVwVG die bestandskräftige<br />

Anordnung ohne vorherige Vollstreckungsandrohung und Fristsetzung selbst. §<br />

3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des NVwVG werden dabei durch die vorgehende Spezialregelung<br />

des § 66 Abs. 5 Satz 2 AuslG verdrängt. Im Übrigen gelten die<br />

Bestimmungen des NVwVG. Bei pfändbaren Arbeitseinkommen bzw. Lohnersatzleistungen<br />

erfolgt eine Vollstreckung entsprechend §§ 49 und 50 NVwVG.<br />

66.5.5.4 Besteht eine gegenwärtige Gefahr i. S. des § 2 Nr. 1b Nds. SOG, kann die<br />

Vollstreckung auch unter Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 69 Nds.<br />

SOG als Sicherstellung pfändbarer Geldmittel oder Sachen erfolgen. Über die<br />

Sicherstellung ist entsprechend § 27 Abs. 2 Nds. SOG eine Niederschrift zu<br />

fertigen, aus der auch der belassene Selbstbehalt nach Nummer 66.5.7 hervorgeht.<br />

Der Ausländer erhält eine Bescheinigung über einbehaltene Geldmittel,<br />

Sachwerte und den belassenen Selbstbehalt.<br />

66.5.6 Wenn die Erfüllung einer Forderung andernfalls vereitelt oder ihre Durchsetzung<br />

wesentlich erschwert würde, kann in eiligen Fällen die Anordnung einer<br />

Sicherheitsleistung auch mündlich erfolgen. Die Voraussetzung für eine mündliche<br />

Anordnung ist immer gegeben, wenn beim unmittelbaren Ausreisevorgang<br />

festgestellt wird, dass eine abzuschiebende Person wider Erwarten doch<br />

über Mittel zur Deckung der Kosten verfügt. Mündlich angeordnete Sicherheitsleistungen<br />

werden im Regelfall unmittelbar vollstreckt. Aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit ist unverzüglich ein Leistungsbescheid zu erlassen, der auch<br />

die mündliche Anordnung der Sicherheitsleistung wiederholen soll.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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