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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ausweisung von Ausländern, die einen <strong>Asyl</strong>antrag gestellt haben, wird auf<br />

Nummer 56.4 verwiesen.<br />

60.10 Abschiebung<br />

60.10.1 Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vor, ist die Abschiebung des Ausländers<br />

in den Verfolgerstaat trotz asylerheblicher Gründe nicht verwehrt. Die<br />

Ausländerbehörde hat vor der Abschiebung von Amts wegen zu prüfen, ob<br />

Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen und welche Rechtsgüter<br />

im Falle der Abschiebung unmittelbar beeinträchtigt sind. Diese Prüfung<br />

obliegt dem BAMF, solange das <strong>Asyl</strong>verfahren noch nicht abgeschlossen ist.<br />

Nach Abschluss des <strong>Asyl</strong>verfahrens ist aufgrund der Bindungswirkung des<br />

§ 42 <strong>Asyl</strong>VfG eine Entscheidung des BAMF einzuholen, soweit die Ausländerbehörde<br />

von der Entscheidung des BAMF zu § 60 Abs. 7 abweichen möchte<br />

(s. Nummer 60.8.0.2). Hat das BAMF hierzu und <strong>zum</strong> Vorliegen eines Abschiebungsverbots<br />

nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 keine Entscheidung getroffen (§ 31<br />

Abs. 3 Nr. 2 und 31 Abs. 5 <strong>Asyl</strong>VfG), ist es gleichwohl zu beteiligen und um<br />

Nachholung einer entsprechenden Entscheidung oder <strong>zum</strong>indest um eine gutachtliche<br />

Stellungnahme dazu zu erbitten. Obwohl § 39 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG eine<br />

Nachholung dieser Feststellung nur für die Fälle der Aufhebung der Anerkennung<br />

vorsieht, liegt eine derartige Entscheidung nach Sinn und Zweck des § 24<br />

Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG in der Zuständigkeit des BAMF.<br />

60.10.2 Die Androhung der Abschiebung, die Fristsetzung zur Ausreise und die Staatenbezeichnung<br />

sind auch dann erforderlich, wenn die Ausreise nach § 58<br />

Abs. 3 überwachungsbedürftig ist. Die Bezeichnung der Staaten, in die nicht<br />

abgeschoben werden darf, ist bereits gemäß § 59 Abs. 3 erforderlich. Satz 2<br />

des § 60 Abs. 10 hat lediglich wiederholenden Charakter. Die in § 51 Abs. 4<br />

AuslG enthaltene Verpflichtung, die Staaten zu bezeichnen, in die abgeschoben<br />

werden darf, ist entfallen. Die Gründe, die eine Abschiebung in den Verfolgerstaat<br />

rechtfertigen, müssen aber detailliert dargelegt werden. Von einem<br />

Hinweis gemäß § 58 Abs. 2, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat<br />

abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme<br />

verpflichtet ist, ist in diesen Fällen abzusehen.<br />

60a Zu 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)<br />

60a.1 Anordnung von Abschiebungsstopps<br />

§ 60a Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die oberste Landesbehörde, die Abschiebung<br />

bestimmter Ausländergruppen für die Dauer von längstens sechs Monaten<br />

auszusetzen (Anordnung eines Abschiebungsstopps). Eine längere Aussetzung<br />

der Abschiebung ist nach dieser Vorschrift nicht möglich. Entweder muss<br />

die Abschiebung nach Ablauf der sechs Monate erfolgen oder eine Anordnung<br />

nach § 23 Abs. 1 getroffen werden.<br />

60a.2 Gesetzliche Duldungsgründe<br />

60a.2.1 Nach § 60a Abs. 2 ist die Abschiebung auszusetzen, wenn sie aus rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ohne dass es darauf ankäme, ob<br />

der Ausländer diese Gründe zu vertreten hat oder nicht. Vorrangig ist zu prüfen,<br />

ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 zu erteilen ist oder erteilt werden<br />

kann.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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