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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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tierung in allen Lebensbereichen ermöglichen sollen.<br />

43.3 Inhalte der Integrationskurse, Rahmenbedingungen<br />

Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 setzt sich der Integrationskurs zusammen aus einem<br />

Basis- und einem Aufbausprachkurs sowie einem Orientierungskurs, der die<br />

wesentlichen Kenntnisse über die Lebensverhältnisse in Deutschland vermitteln<br />

soll. Die abschließende Aufzählung der Kurselemente lässt für eine Erweiterung<br />

des Kursangebotes selbst keinen Spielraum.<br />

43.3.1 Sprachkursziel ist die Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse<br />

(§ 43 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2). Ausreichende<br />

Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn die Voraussetzungen zur<br />

Erlangung des „Zertifikats Deutsch B-1“ entsprechend dem Gemeinsamen<br />

Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (s. Nummer<br />

43.4.3.2) erfüllt sind. Ausreichende Sprachkenntnisse erfordern im Interesse<br />

der Integration auch die schriftliche Ausdrucksfähigkeit.<br />

43.3.2 Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 durch den Sprachkursträger<br />

setzt voraus, dass der Ausländer an dem Sprachkurs erfolgreich<br />

teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Abschlusstest<br />

nachgewiesen (s. Nummer 43.4.17). Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung<br />

oder Verwaltungsvorschrift Vergünstigungen an den Besuch von Integrationskursen<br />

geknüpft werden, gilt die Bescheinigung als Nachweis einer erfolgreichen<br />

Teilnahme.<br />

43.3.3 Soweit der Ausländer bereits über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,<br />

allerdings keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse besitzt, kann er<br />

je nach dem Leistungsstand Lernabschnitte (Module) überspringen. Gegebenenfalls<br />

kann er gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 mit dem Aufbausprachkurs beginnen<br />

(s. Nummer 43.4.9.4). Ein Ausländer, der bereits über die in den Kursen<br />

vermittelten Kenntnisse verfügt, kann den Abschlusstest auch unabhängig von<br />

der Kursteilnahme ablegen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 IntV).<br />

43.3.4 Der Integrationskurs wird als einheitliches Grundangebot des Bundes durch<br />

das BAMF durchgeführt, das sich dazu der jeweils geeigneten privaten oder<br />

öffentlichen Träger bedienen kann (s. Nummer 43.4.1). Der Bund bringt durch<br />

die Organisation und Finanzierung des Basisangebots für alle Neuzuwanderer<br />

den hohen politischen und gesellschaftlichen Stellenwert <strong>zum</strong> Ausdruck, den<br />

er der Integration beimisst.<br />

43.3.5 § 43 Abs. 3 Satz 4 stellt den Grundsatz der angemessenen Kostenbeteiligung<br />

für die Teilnahme am Integrationskurs dar und bildet die Rechtsgrundlage für<br />

die Kostenerhebung, wobei nach § 43 Abs. 3 Satz 5 auch auf die Leistungsfähigkeit<br />

von unterhaltsverpflichteten Personen abgestellt wird (s. Nummer<br />

43.4.9.1).<br />

43.4 Verordnungsermächtigung, Hinweise zur Integrationskursverordnung<br />

43.4.0 Die Bundesregierung hat aufgrund der Ermächtigung aus § 43 Abs. 4 die Integrationskursverordnung<br />

(IntV) erlassen.<br />

43.4.1 Zu § 1 IntV – Durchführung der Integrationskurse<br />

Der Bund führt die Kurse grundsätzlich nicht selbst durch, sondern lässt sie in<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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