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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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60a.2.1 Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn<br />

- ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5<br />

oder 7 besteht,<br />

- ein sonstiges Abschiebungsverbot (etwa aus Artikel 6 GG/Artikel 8<br />

EMRK) vorliegt (vgl. Nummern 30.0.9 und 60.7.1.9),<br />

- die Abschiebung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen<br />

würde (insbesondere bei unbegleiteten Minderjährigen; vgl.<br />

Nummer 25.5.2.2., oder kurz bevorstehender freiwilliger Ausreise, vgl.<br />

Nummer 58.3.2),<br />

- die Abschiebung gemäß § 43 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG vorübergehend ausgesetzt<br />

ist,<br />

- die Staatsanwaltschaft das nach § 72 Abs. 4 erforderliche Einvernehmen<br />

zur Abschiebung verweigert hat oder<br />

- die Abschiebung durch richterliche Anordnung ausgesetzt ist, oder das<br />

Gericht in Fällen des § 80 Abs. 5 VwGO zu erkennen gegeben hat,<br />

dass es eine Aussetzung der Abschiebung bis zu seiner Entscheidung<br />

erwartet.<br />

60a.2.2 Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor<br />

- bei Reiseunfähigkeit (vgl. Nummern 58.0.8.4.1 und 58.0.8.4.2),<br />

- wenn der Ausländer sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (vgl.<br />

Nummer 60a.2.2.2),<br />

- bei fehlender Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaates und eines<br />

Drittstaates,<br />

- wenn die Verkehrswege für eine Abschiebung unterbrochen sind oder<br />

- wenn die erforderlichen Papiere (z.B. Pass, Passersatz, Durchbeförderungsbewilligung,<br />

Visa) nicht vorliegen oder das geeignete Verkehrsmittel<br />

noch nicht zur Verfügung steht (s. aber Nummer 60a.5).<br />

60a.2.2.1 Die von der GSD Koblenz übermittelten Erkenntnisse zur Unmöglichkeit der<br />

Abschiebung in bestimmte Staaten wegen Vorliegens tatsächlicher Abschiebungshindernisse<br />

werden den ZAAB übermittelt. Die Informationen sind dort<br />

für die Ausländerbehörden jederzeit abrufbar. Sollen straffällige Ausländer oder<br />

solche, die extremistische bzw. terroristische Bestrebungen verfolgen, in Staaten<br />

abgeschoben werden, zu denen die GSD Feststellungen getroffen hat, sind<br />

dort ggf. weitergehende Erkenntnisse oder Möglichkeiten abzufragen.<br />

60a2.2.2 Die Pflicht, eine verhängte Strafe zu verbüßen, hat aufgrund kollidierender<br />

Rechtspflichten Vorrang vor der ausländerrechtlichen Pflicht zur Ausreise.<br />

Während der Dauer der Strafverbüßung ist ein Ausländer deshalb nicht verpflichtet,<br />

seiner ausländerrechtlichen Ausreisepflicht nachzukommen. Ausreisepflichtige<br />

Ausländer, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden,<br />

benötigen keine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, es sei<br />

denn, sie sollen gemäß § 4 BeschVerfV zu ihrer Wiedereingewöhnung, sittlichen<br />

Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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